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Silvesterfeuerwerk: Welche Versicherung im Schadenfall hilft

Berlin (ots)

Brennende Wohnungen durch verirrte Raketen, zerstörter Fußbodenbelag durch Knallfrösche, zerbeulte Autos durch Feuerwerkskörper - die Liste der Schäden in der Neujahrsnacht ist lang. Aber auch schwere Augenverletzungen, Verbrennungen und Knalltrauma durch unsachgemäßen Umgang mit Raketen sind jedes Jahr wieder zu beklagen.

Wenn doch etwas passiert: Welche Versicherung hilft?

   - Hausratversicherung: Ersetzt werden Schäden, die z. B. durch 
     Feuer oder aber auch Löschwasser an Einrichtungsgegenständen 
     entstehen.
   - Wohngebäudeversicherung: Sie ersetzt Schäden, die beispielsweise
     durch explodierende Feuerwerkskörper am Gebäude entstehen.
   - Private Haftpflichtversicherung: Tritt ein, wenn etwa der 
     Versicherte als Partygast in einer Wohnung mit Feuerwerkskörpern
     Schaden anrichtet oder Jugendliche mit Böllern oder 
     Knallfröschen hantieren und jemand dadurch zu Schaden kommt.
   - Kaskoversicherung: Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand 
     gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt die 
     Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Die 
     Vollkaskoversicherung leistet darüber hinaus Schadenersatz, wenn
     Autos in der Silvesternacht mutwillig ramponiert werden, ohne 
     dass der Schuldige ermittelt werden kann.
   - Private Unfallversicherung: Wer sich beim Hantieren mit 
     Feuerwerkskörpern verletzt und dabei einen dauerhaften Schaden 
     davonträgt, erhält Leistungen aus der privaten 
     Unfallversicherung. Heilbehandlungskosten sind allerdings Sache 
     der Krankenversicherung.

Tipps zum Umgang mit Feuerwerkskörpern

Feuerwerkskörper müssen eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) haben. Sie sind demnach bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher. Die BAM hat die Feuerwerkskörper in zwei Klassen eingeteilt. Die Knaller der Klasse P2 dürfen nur von Erwachsenen gezündet werden. Zudem muss ein Schutzabstand von acht Metern eingehalten werden.

   - Kinder sollten nie unbeaufsichtigt Raketen oder Böller zünden.
   - Nur am Silvesterabend bis zum Neujahrstag (in der Regel 18 bis 7
     Uhr) ist böllern erlaubt. Verboten ist das Knallen in 
     unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und
     Altenheimen.
   - Raketen sollten immer aus standsicheren Rohren oder Flaschen 
     gezündet werden, nie aus der Hand. Die Lenkstäbe dürfen nicht 
     verkürzt oder entfernt werden. Zudem sollte stets die 
     Windrichtung beachtet werden. Raketen nie auf Menschen oder 
     Tiere richten.
   - Raketen, die nicht explodiert sind, sollten nie aufgehoben 
     werden, da es sich um "Spätzünder" handeln könnte. Sie sollten 
     niemals erneut angezündet werden. Höchste Explosionsgefahr 
     besteht beim Trocknen oder Anwärmen von Blindgängern.
   - Als Zuschauer von Feuerwerken sollten Sie auf ausreichenden 
     Sicherheitsabstand achten und sich nicht in Schussrichtung 
     aufhalten. Türen und Fenster stets geschlossen halten, damit 
     sich keine Knaller in die Wohnung verirren.

Zusätzliche Pressematerialien finden Sie auf gdv.de.

Pressekontakt:

Kathrin Jarosch
Tel.: 030 / 2020-5180
k.jarosch@gdv.de

Original-Content von: GDV - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., übermittelt durch news aktuell

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