Neue OZ: ) Kommentar zu Unterhalt
Osnabrück (ots)
Für Klarheit gesorgt
Die Festlegung eines Mindestbetrags für den Betreuungsunterhalt kommt nicht nur den Betroffenen, sondern auch den Gerichten zugute. Denn durch das neue Unterhaltsrecht wurden vor zwei Jahren die bis dahin geltenden Bewertungsmaßstäbe der Richter praktisch aufgehoben. Und Jeder Fall ist seitdem ein Einzelfall. In der Folge droht eine Rechtszersplitterung mit Unterschieden von Gericht zu Gericht und von Land zu Land. Zumindest in der Frage der Höhe des Betreuungsunterhalts hat Karlsruhe nun aber für Klarheit gesorgt.
Weniger erfreulich ist allerdings ein anderer Aspekt des gestrigen Urteils. Der BGH urteilt nämlich, dass gesundheitliche Gründe für den Unterhaltsanspruch der unverheirateten Frau keine Rolle spielen. Krankheitsunterhalt könnten nur geschiedene Partner beanspruchen, ebenso Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.
Das Ziel der Reformer des Unterhaltsrechts im Jahr 2008, war es aber erklärtermaßen, eheliche und nichteheliche Kinder auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche ihrer Mütter gleichzustellen. Schon damals gab es allerdings eine Diskussion, weil vor allem konservative Kräfte diese Gleichstellung nur in Bezug auf die Kinder herstellen wollten, nicht aber in Bezug auf die Frauen. Zumindest für den Krankheitsunterhalt haben sie sich offenbar durchgesetzt. Waltraud Messmann
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