POL-BM: Erftkreis Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester
Erftkreis (ots)
Bei der Begrüßung des Neuen Jahres verletzen sich alljährlich zahlreiche Menschen durch fehlerhaftes Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Raketen. Der leichtsinnige Umgang mit Knallern, Raketen, Böllern oder Tischfeuerwerken führt oft auch zu erheblichen Sachschäden. Das Abbrennen der sogenannten « Kleinfeuerwerkskörper » der Klasse II ist nur am 31. Dezember und am 01. Januar gestattet und nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ordnungswidrige Verstöße werden nach dem Sprengstoffgesetz mit Geldbußen bis zu 10.000,00 DM geahndet. Kindern und Jugendlichen ist Besitz und Gebrauch der Feuerwerkskörper der Klasse II untersagt. Ihnen sind ausschließlich Feuerwerkskörper der Klasse I vorbehalten. Dabei handelt es sich um sogenannte « Spielwaren » mit geringen Mengen pyrotechnischer Ladungen. Unabhängig von der Klassifizierung sollten Feuerwerkskörper nur im Freien unter Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände zu Häusern und anderen Bauwerken, unter ausreichender Beachtung der Bedienungsanleitung und grundsätzlich nur am Boden entzündet werden.
ots-Originaltext: Polizeipressestelle Bergheim
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