POL-BM: Erftkreis "Neues Waffenrecht"
Erftkreis (ots)
Am 1. April 2003 tritt ein neues Waffenrecht in Kraft.
Zukünftig werden an die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung für Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen erheblich höhere Anforderungen gestellt. So muss die zuständige Waffenrechtsbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Rechtskräftige Verurteilungen, das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet oder die nötige Verantwortung beim Umgang damit nicht beachtet werden, führen zur Unzuverlässigkeit des Besitzers. Ebenso kann eine bestehende oder frühere Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein oder einer verbotenen Partei, zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Personen, die geschäftsunfähig, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder bei denen die Besorgnis besteht, dass sie mit Waffen oder Munition nicht sachgemäß umgehen bzw. sie nicht sorgfältig verwahren können, besitzen ebenfalls nicht die erforderliche persönliche Eignung. Das Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung führt zur Ablehnung oder zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Die Zuverlässigkeitsmerkmale überprüft die Waffenrechtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen.
Darüber hinaus wird der Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen durch Privatpersonen auch weiterhin von dem Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig gemacht.
Die bisher erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit.
Das Mindestalter für Sportschützen, die Schusswaffen erwerben und besitzen wollen, wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Im wesentlichen werden Sportschützen auch in Zukunft die Waffen erhalten, die sie für die Ausübung ihres Sportes benötigen.
Für Jäger wird die Altersgrenze von bisher 16 auf 18 Jahre angehoben.
Wer aus einem Nachlass Waffen erbt, hat binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Kreispolizeibehörde / (Waffenrechtsbehörde) zu beantragen.
Nach dem alten Waffengesetz war nur der Erwerb von Munition erlaubnispflichtig. Ab dem 01.04.2003 ist auch deren Besitz erlaubnispflichtig.
Erhebliche Neuerungen bringt das Gesetz auch für Personen, die gewerbsmäßig mit Waffen umgehen. So brauchen z.B. zukünftig Schießbudenbetreiber ebenfalls eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Regelungen für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer sind nunmehr auch im Waffengesetz enthalten. Ferner sind Waffenhändler zukünftig verpflichtet, das Überlassen einer Waffe an einen anderen (z. B. Käufer) binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Das neue Gesetz beinhaltet auch wesentliche Verschärfungen im Umgang mit Waffen und Gegenständen, die bisher erlaubnisfrei waren oder auf die das Waffengesetz nicht anzuwenden war:
Jeder, der sog. Schreckschuss-, Reizstoff ("Gas")-, oder Signalwaffen führen will, braucht ab 01.04.2003 einen sogenannten "Kleinen Waffenschein". Dabei prüft die Behörde, ob der Antragsteller volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet ist. Für die Prüfung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 EUR erhoben. Beim Führen der Waffe ist der Bundespersonalausweis und der sogenannte "Kleine Waffenschein" mitzuführen und Polizeibeamten auf Verlangen auszuhändigen. Führt jemand ab dem 01.04.2003 eine solche Waffe ohne die genannten Voraussetzungen, macht er sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zahlreiche bisher nicht erlaubnispflichtige Gegenstände und Waffen unterliegen ab 01.04.2003 einem Umgangs- / Besitzverbot. Dazu gehören z.B. Butterflymesser, Wurfsterne, Elektroschockgeräte (ohne amtliches Prüfzeichen) und Fallmesser, Faustmesser, Springmesser, etc.
Amnestiegebot Wer nach dem 01.04.2003 erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen ohne Erlaubnis besitzt, kann sie bis zum 31.08.2003 bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abgeben, unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen.
Spielzeugwaffen sind von den Regelungen des Waffengesetzes nur dann ausgenommen, wenn die Druckenergie der Geschosse weniger als 0,08 Joule beträgt und es sich nicht um getreue Nachbildungen "scharfer Schusswaffen" handelt.
Die Regelungen für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen wurden konkretisiert. Bis zum 31.08.2003 müssen Waffenbesitzer diesen Regelungen nachkommen. Ein Merkblatt hierzu bereitet die Kreispolizeibehörde / (Waffenrechtsbehörde) Bergheim vor.
Rückfragen sind an die Kreispolizeibehörde / Waffenrechtsbehörde des Erftkreises, Abteilung Verwaltung und Logistik, 50354 Hürth, Hans- Böckler-Straße 21, zu richten. Telefonische Erreichbarkeit: 02233 / 52-0.
ots-Originaltext: Polizeipressestelle Bergheim
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