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Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

IM-MV: Erlass gegen Reichs(kriegs)flagge

Schwerin (ots)

Damit Ordnungsbehörden und Polizei in Mecklenburg-Vorpommern gegen das Zeigen von Reichs- und Reichskriegsflaggen entschieden vorgehen können, hat das Innenministerium heute einen neuen Erlass mit Hinweisen zum Umgang bei der öffentlichen Verwendung dieser Flaggen herausgegeben.

Innenminister Lorenz Caffier: "Die Reichs(kriegs)flagge ist zum Symbol von Rechtsextremisten, Reichsbürgern und Menschen geworden, die unsere Demokratie feindlich gegenüberstehen, die Hass, Verachtung und Ausländerfeindlichkeit schüren. Mit dem Erlass gehen wir entschieden dagegen vor und schaffen Rechtssicherheit für die Vollzugsbehörden."

Strafrechtlich ist bisher nur das Zeigen der Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz verboten, wie sie ab 1935 genutzt wurde. Dies gilt als "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" gemäß Paragraf 86a des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Verwendung anderer Reichskriegsflaggen (mit Eisernem Kreuz) oder von allgemeinen Flaggen des Deutschen Reichs fällt nicht unter dieses Verbot. Ihr öffentliches Zeigen oder Verwenden dient jedoch als Ersatz verbotener nationalsozialistischer Kennzeichen wie der Hakenkreuzflagge.

Die Reichs(kriegs)flaggen aus der Zeit vor 1935 haben für sich genommen keinen inhaltlichen Bezug zu verfassungswidrigen oder nationalsozialistischen Organisationen und deshalb ist ihr öffentliches Zeigen erst einmal nicht strafbar. Das ändert sich, wenn mit dem öffentlichen Zeigen bzw. Verwenden der Reichs(kriegs)flagge neben dem Sympathieausdruck für Rechtsextremismus, Ausländer- bzw. Demokratiefeindlichkeit zusätzlich eindeutige bzw. konkrete (aggressive) Begleitumstände wie z. B. ein provokatives oder die Bürger einschüchterndes Verhalten hinzukommen. Ist dies der Fall, kann die Verwendung dieser Flaggen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V darstellen und der Tatbestand des § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz erfüllt sein. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung und der Ermessensausübung kann das Verwenden der Flagge unterbunden, die Flagge sichergestellt und eine Geldbuße bis zu 1000 Euro erhoben werden.

"Ich würde es begrüßen, wenn sich die Länder über die Möglichkeit einer bundesweit einheitlichen Regelungslage auf der nächsten Innenministerkonferenz im Dezember verständigen können", sagte Innenminister Lorenz Caffier.

Rückfragen bitte an:

Ministerium für Inneres und Europa
Telefon: 0385/5882003
E-Mail: presse@im.mv-regierung.de
https://www.regierung-mv.de

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