Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
LWSPA M-V: Ungewöhnliches Gespann im Rostocker Überseehafen
Waldeck (ots)
Am 14.02.2023 gegen 09.00 Uhr wurde im Rahmen der europaweiten und länderübergreifenden Verkehrskontrollen (ROADPOL) sowie den aktuellen Gefahrgutkontrollen anlässlich des international verbindlichen "Memorandum of Understandig (MoU)" im Seehafen Rostock ein nicht ganz alltägliches Gespann durch die Kollegen der Wasserschutzpolizei kontrolliert. Den Kollegen fiel das von der Fähre aus Gedser kommende Gespann auf, da der Fahrer einer selbstfahrenden Holzhackmaschine an dieser einen Anhänger samt geladenen Kleintransporter führte. Während der routinemäßigen Kontrolle bemerkten die eingesetzten Beamten, dass auf der Beifahrerseite des Kleintransporters eine Flüssigkeit austrat. Als der Laderaum des Kleintransporters unter die Lupe genommen wurde, konnte festgestellt werden, dass dort zwei große Behältnisse (sog. "mobile Tankstellen") mit insgesamt 800 Liter Dieselkraftstoff mitgeführt wurden. Beide Gebinde waren beschädigt, so dass der Dieselkraftstoff nicht nur in den Innenraum des Kleintransporters lief, sondern auch auf den Anhänger und die Straße. Auf Nachfrage zu der "mobilen Tankstelle" gab der Fahrer an, diese für die selbstfahrende Holzhackmaschine zu benötigen. Aufgrund der großen Menge an Dieselkraftstoff unterliegt der Transport dem Gefahrgutrecht (zur Information: es dürfen maximal 60 Liter in einem Kanister durch eine Privatperson im Fahrzeug mitgeführt werden). Der Fahrzeugführer konnte die entsprechenden Unterlagen für diesen Transport nicht vorzeigen. Zudem stellten die Kollegen fest, dass die für einen Gefahrguttransport notwendige und vorgeschriebene Ausrüstung sowie die vorgeschriebene Kennzeichnung des Transportes nicht vorhanden waren. Dementsprechend wurde eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu den drei Gefahrgutverstößen gegen den verantwortlichen Fahrer aufgenommen. Nach der Kontrolle durch die Kollegen der Wasserschutzpolizei interessierten sich auch die Kollegen des Zoll für den Transport bzw. die Einfuhr des Dieselkraftstoffes. Auch in den Zollvorschriften spielt die Menge an Dieselkraftstoff eine wichtige Rolle. Als Richtwert gelten hierbei 20 Liter Dieselkraftstoff. Somit sieht sich der Betroffene ebenfalls mit Ermittlungen des Zolls konfrontiert.
PK Sebastian Seibel
stellv. Pressesprecher LWSPA M-V
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