POL-HST: Erneut Platzverweise in der Stralsunder Innenstadt erteilt
Stralsund (ots)
Seit Monaten finden in der Stralsunder Innenstadt die sogenannten Montagsspaziergänge statt. In sozialen Netzwerken bzw. Internetplattformen wird nach wie vor dazu aufgerufen, gegen die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu demonstrieren und in diversen Städten in Mecklenburg-Vorpommern auf die Straße zu gehen, darunter auch in Stralsund. Wie sich das Versammlungsverhalten dieser Bürgerbewegung seit dem vergangenen Frühjahr in Stralsund entwickelt hat, wurde bereits in der Pressemitteilung vom 04.01.2021 umfassend dargestellt: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/108747/4804460.
Auch am gestrigen Montagabend (18.01.2021) trafen die eingesetzten Polizeibeamten kurz nach 20:00 Uhr eine Gruppe von neun Personen auf dem Alten Markt an. Wie bereits an den zurückliegenden Montagen verneinten die Anwesenden, eine Versammlung abhalten und ebenso wenig anmelden zu wollen. Hinsichtlich ihres Auftretens wurde die Gruppe von den Polizeibeamten als nicht zulässige Ansammlung im öffentlichen Raum im Sinne der Corona-Landesverordnung MV gewertet. Ausnahmetatbestände konnten für die Anwesenden nicht begründet werden, weshalb die Beamten entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiteten und den Personen einen Platzverweis für den Bereich erteilten.
Die Polizei appelliert erneut an die Bürgerinnen und Bürger: Im Zusammenhang mit der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus ist das Gebot der Stunde, seine Kontakte zu beschränken. Bürgerinnen und Bürger sind dazu angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben, um die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus im Land zu senken. Öffentliche Ansammlungen von Menschen, die sich geplant zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort treffen, widersprechen diesem Gedanken und sind nach der Corona-Landesverordnung MV nicht zulässig.
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