POL-HST: Polizeihauptrevier Stralsund testet den Einsatz von Body-Cams
Stralsund (ots)
Anfang Juli 2021 hat Innenminister Torsten Renz den Einsatz von Body-Cams in der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern (M-V) freigegeben. Siehe hierzu die Pressemitteilung vom Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 05.07.2021: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/108531/4960401.
Wie dieser Pressemitteilung zu entnehmen ist, testen auch die Beamten des Polizeihauptrevieres Stralsund die Body-Cams. Im Rahmen einer Erprobungsphase kommen die körpernah getragenen Aufnahmegeräte rund um die Uhr auf jedem Streifenwagen zum Einsatz. Alle Polizeivollzugsbeamten erhielten vorher eine entsprechende Einweisung zum Umgang mit einer Body-Cam. Ziel des Einsatzes dieses neuen Einsatzmittels ist es, gefahrenträchtige Einsatzsituationen zu reduzieren und das rechtskonforme Handeln der Einsatzkräfte zu dokumentieren. Die Body-Cams sollen einen guten Beitrag zur Beweissicherung und Sicherheit der Polizeibeamten leisten.
Da die Erfahrungen in den letzten Tagen und Wochen zeigten, dass es bei vielen Bürgern Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Einsatz dieses neuen Einsatzmittels gab, möchten wir hier noch einmal aufklären:
Der Einsatz der Body-Cam ist in § 32a des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V geregelt. Demnach darf die Polizei Bild- und Tonaufzeichnungen insbesondere zur Gefahrenabwehr anfertigen, wenn dies zum Schutz der Beamten oder Dritten erforderlich ist. Die Body-Cam kommt also beispielweise nicht bei einer Verkehrsunfallaufnahme, Verkehrskontrolle oder Strafanzeigenaufnahme zum Einsatz, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Der kameraführende Polizeivollzugsbeamte trägt im Brustbereich einen Patch, der auf einen möglichen Einsatz der Body-Cam hinweist. Darüber hinaus wird der Beginn einer Aufnahme mit der Body-Cam durch Polizeikräfte dem Bürger vorher angekündigt, sofern diese nicht offenkundig ist oder Gefahr im Verzug besteht. Unterbleibt diese Miteilung im Vorfeld, wird sie unverzüglich nachgeholt. Die Speicherung der Aufzeichnungen unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Für alle Aufzeichnungen nach dem Gefahrenabwehrrecht beträgt die Speicherungsdauer 14 Tage. Im Anschluss werden die erhobenen Daten vom System automatisch gelöscht.
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