POL-KN: Polizei appelliert an die Vernunft aller und fordert dazu auf, sich während den "närrischen Tagen" an die geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung zu halten
Tuttlingen - Stadt und Landkreis (ots)
Die Polizei appelliert auch in Tuttlingen und dem zugehörigen Landkreis an die Vernunft aller und fordert jeden dazu auf, sich während den "närrischen Tagen" uneingeschränkt an die geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung zu halten!
Nur noch wenige Tage und die heiße Phase der "fünften Jahreszeit" - die närrischen Tage zwischen dem "Schmotzigen" und "Fasnetszischtig" stehen vor der Tür. Normalerweise sollte zu dieser Zeit ein kräftiges "Narri-Narro" auf den Plätzen und Straßen erklingen und mit buntem Treiben der Narren, Narrensprüngen und Umzügen der Zünfte einhergehen.
Doch in diesem Jahr ist aufgrund der Corona-Pandemie und den notwendigen Beschränkungen alles anders und muss zum Wohle aller auch anders sein!
Die Corona-Pandemie lässt eine "Fasnet", wie wir sie bisher kannten, aufgrund der damit verbundenen Infektionsgefahr nicht zu. Die Schulbefreiung am "Schmotzigen" aber auch alle anderen Fasnetsveranstaltungen können, ja dürfen nicht stattfinden, um die Infektionsgefahr weiterhin zu minimieren.
Die Polizei fordert deshalb für die kommenden "närrischen Tagen" - wie in anderen Landkreisen auch - im Kreis Tuttlingen alle Bewohner auf, sei es in Tuttlingen selbst, in Spaichingen, Mühlheim a.d.D., Geisingen oder in den anderen zum Landkreis gehörenden Städten und Gemeinden zur uneingeschränkten Einhaltung der geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung (Corona-VO) auf.
Auch wenn es insbesondere den "Narren" schwerfallen wird, sich während der sonst "heißen Phase" der Fasnet an die Corona-Regeln zu halten, appelliert die Polizei an die Vernunft jedes Einzelnen.
Alle Bewohner der Gemeinden sind dazu angehalten Verzicht zu üben: zum Wohle der Mitmenschen aber auch, damit die vielen geschlossenen Geschäfte und Gaststätten möglichst bald wieder öffnen, Schulen wieder ihren Präsenzunterricht aufnehmen und das Personal unserer Kliniken wieder durchatmen können. Individuelle Bedürfnisse, wie beispielsweise das ausgelassene Feiern der Fasnet, müssen hier zurückstehen.
Auch ist niemandem geholfen, wenn versucht werden sollte, die Corona-Regeln zu umgehen und während der Fasnet "närrische" Feste im verborgenen privaten Bereich unter Missachtung der Beschränkungen abzuhalten. Steigerung der Infektionszahlen bedeuten zwangsläufig Verlängerung der notwendigen Beschränkungen und möglicherweise ein Hinauszögern eines notwendigen Lockdowns - dies kann niemand wirklich wollen.
Die Polizei wird deshalb an den "närrischen Tagen" verstärkt im öffentlichen Raum präsent sein und die Einhaltung der geltenden Regelungen konsequent überwachen. Bei festgestellten Verstößen droht hierbei ein empfindliches Bußgeld.
Halten Sie sich daher an die Einschränkungen und Regeln der Corona-VO! Hier sind insbesondere zu nennen:
- die Untersagung und Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b und § 10 Corona-VO) - die Ausgangsbeschränkung (§ 1c Corona-VO), sowohl nachts als auch tagsüber - die Abstandsregeln (§ 2 Corona-VO) - die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Abdeckung/Maske (§ 3 Corona VO) - darunter fallen natürlich nicht die Larven oder sonstige Fastnachtsmasken! - das Ansammlungsverbot beziehungsweise deren Einschränkungen auf den eigenen Haushalt sowie eine weitere Person eines anderen Haushalts (§ 9 Corona-VO)
Auch an den "närrischen Tagen" gelten die Ausgangsbeschränkungen. Sowohl tags (05 - 20 Uhr) als auch nachts (20 - 05 Uhr) ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung NUR aus TRIFTIGEN GRÜNDEN erlaubt. Hierzu zählt NICHT das "Narrentreiben in jedweder Art". Vielmehr sind nur erlaubt: die Ausübung beruflicher Tätigkeit, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen, die Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, Handlungen zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen, Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. In der Zeit von 05 - 20 Uhr kommen die Erledigung von Einkäufen, Sport und Bewegung an der frischen Luft, entweder alleine oder mit einer weiteren, nicht im selben Haushalt lebenden Person oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts hinzu.
Sicher ist nicht zu beanstanden, wenn die während der Ausgangsbeschränkung erlaubten Tätigkeiten - beispielsweise das Einkaufen - im "Narrenhäs" verrichtet werden oder wenn die Familie ihren Spaziergang mit den Kindern in närrischer Kleidung durchführt. Doch auch hierbei sind alle geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung zu beachten.
Helfen Sie alle durch Ihr vernünftiges Verhalten mit, die Infektionszahlen über die nun kommenden "närrischen Tage" weiterhin zu senken, damit wir alle - auch im Landkreis Tuttlingen - in den folgenden Wochen auf eine Lockerung der Einschränkungen hoffen können.
Ihre Polizei
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