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Polizeipräsidium Konstanz

POL-KN: (Lkr. Konstanz/ Tuttlingen/ Schwarzwald-Baar-Kreis/Rottweil) Hinweise Ihrer Polizei zum Silvesterfeuerwerk

Lkr. Konstanz/ Tuttlingen/ Schwarzwald-Baar-Kreis/Rottweil (ots)

Der Jahreswechsel steht unmittelbar vor der Tür und viele werden das neue Jahr mit bunten und knallenden Feuerwerkskörpern begrüßen. Der Kauf von Feuerwerkskörpern wird im Einzelhandel ab Donnerstag möglich sein. Leider passieren durch unsachgemäße Anwendung oder sogar durch die Benutzung von nicht zugelassenen Raketen und Böllern immer wieder schwere Unfälle, die den Rettungsdienst, die Feuerwehr und die Polizei auf den Plan rufen. Nicht selten hat dies dauerhafte schwere Folgen für Menschen und Tiere. Damit Sie gut in das Neue Jahr "rutschen" möchte die Polizei Konstanz Sie auf einige Sicherheitshinweise aufmerksam machen:

Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Erzeugnisse, deren Erwerb und Verwendung den gesetzlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes sowie der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz unterliegen:

   - Entsprechend ihrer Gefährlichkeit werden pyrotechnische 
     Erzeugnisse in Klassen beziehungsweise Kategorien eingeteilt. 
     Der Umgang und Verkehr mit Pyrotechnik der Klasse I oder 
     Kategorie 1 ist nur Personen gestattet, die mindestens das 12. 
     Lebensjahr vollendet haben. Hierbei handelt es sich 
     beispielsweise um Wunderkerzen, Knallerbsen oder sogenannte 
     Kinderfeuerwerke. Bei dem Umgang mit Pyrotechnischen 
     Erzeugnissen der Klasse II oder Kategorie 2 müssen Personen, die
     mit diesen verkehren beziehungsweise umgehen mindestens das 18. 
     Lebensjahr vollendet haben. Erzeugnisse dieser Kategorie sind 
     zum Beispiel Feuerwerksraketen, Böller, Vulkane und Fontänen.
   - In Deutschland dürfen nur Feuerwerkskörper abgebrannt werden die
     ein CE-Zeichen und ein Zulassungszeichen, eine sogenannte 
     Registriernummer, aufweisen. Weiterhin müssen diese Erzeugnisse 
     eine Artikelbezeichnung, Angaben zum Hersteller oder zum 
     Einführer sowie eine Gebrauchsanweisung aufweisen.
   - Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist ohne Ausnahmegenehmigung 
     nur im Zeitraum vom 31.12.2022, 0 Uhr, bis 01.01.2023, 24 Uhr, 
     erlaubt!
   - Für den jeweiligen Wohnort könnte es auch in diesem Jahr 
     Verbotszonen für das Abfeuern von Feuerwerkskörpern geben. Die 
     Polizei empfiehlt daher, sich über bestehende 
     Allgemeinverfügungen bereits im Vorfeld bei ihrer Stadt- oder 
     Gemeindeverwaltung zu erkundigen.

Darüber hinaus gibt die Polizei folgende Unfallverhütungstipps, um ein ungetrübtes Silvester feiern zu können:

   - Feuerwerkskörper der Klassen I und II sowie der Kategorien 1 und
     2 dürfen nur im Freien abgefeuert werden!
   - Halten Sie sich an die beigefügten Gebrauchsanweisungen!
   - Beachten Sie die vorgegebenen Sicherheitsabstände! Achten Sie 
     darauf, dass sich keine Bäume, Stromleitungen, Tankstellen oder 
     leicht entflammbare Gegenstände in der Nähe des Abbrennortes 
     befinden!
   - Schließen Sie die Fenster und Türen ihrer Wohnung oder ihres 
     Hauses vollständig! Leicht entflammbare Gegenstände sollten Sie 
     auf Balkonen oder Terrassen wegstellen!
   - Blindgänger sollten auf keinen Fall ein weiteres Mal gezündet 
     werden oder mit Wasser abgelöscht werden.

Nähere Informationen zu Silvesterfeuerwerk erhalten Sie unter:

https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/225-silvesterfeuerwerk/

https://www.bam.de/Navigation/DE/Aktuelles/Silvester/silvester.html

Rückfragen bitte an:

Nicole Minge
Polizeipräsidium Konstanz
Telefon: 07531 995-1017
E-Mail: konstanz.pressestelle@polizei.bwl.de
http://www.polizei-bw.de/

Original-Content von: Polizeipräsidium Konstanz, übermittelt durch news aktuell

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