POL-OG: Mittelbaden - Saison für Wildunfälle
Mittelbaden (ots)
Zehn Mal rückten Streifenbesatzungen des Polizeipräsidiums Offenburg alleine am gestrigen Mittwoch im Landkreis Rastatt, dem Ortenaukreis und dem Stadtkreis Baden-Baden wegen Wildunfällen aus. Dabei kam es beispielsweise kurz nach 20 Uhr auf der L 87 unweit der Maiwaldkreuzung bei Rheinaus-Freistett zum Zusammenstoß eines in Richtung Achern fahrenden Audi A6 mit einem Reh. Was für das Tier tödlich endete, hinterließ am Audi eine beschädigte Frontpartie. Zwischen Bühl-Oberbruch und Moos querte gegen 22.20 Uhr ebenfalls ein Reh die L 76 und wurde von einem Golf erfasst. Auch hier sah die Bilanz des Unfalles nicht anders aus. Die Beamten in Baden-Baden mussten bei Sinzheim ein verendetes Reh und einen Fuchs an verschiedenen Stellen von den Fahrbahnen entfernen, nachdem die mutmaßlichen Unfallgegner den Zusammenstoß nicht gemeldet hatten und die Tierkadaver zurückließen.
Meist bleibt es bei solchen Unfällen bei Sachschäden, nur in den allerwenigsten Fällen sind dabei auch verletzte Autofahrerinnen und Autofahrer zu beklagen. Ein Blick auf die Einsätze der letzten Jahre bestätigt, dass das Risiko eines Wildunfalles ab Oktober zunimmt.
Gerade jetzt gilt für Autofahrer:
Wildtiere können jederzeit und überall auf der Straße auftauchen. Ganz besonders aber in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung sind Wildtiere unterwegs und aktiv. Deshalb steigt auch das Unfallrisiko im Winterhalbjahr, wenn die Dämmerung auf die Zeiten des Berufsverkehrs fällt. Zwar sind gefährdete Strecken zumeist durch das Warnschild 'Wildwechsel' gekennzeichnet, das heißt aber nicht, dass die übrigen Straßen frei von dieser Gefahr sind.
Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen Stellen auf offenem Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten. Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und Abblenden - keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende Schäden oder gar Verletzungen zur Folge.
Wenn es dann doch zum Unfall kommt? Anhalten und unbedingt die Unfallstelle absichern! Dazu verpflichtet der § 34 der Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle zuständig ist - unabhängig davon, ob das Tier getötet oder verletzt wurde. Zu verletzten oder toten Tieren unbedingt Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung zu unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen. Verletzte und tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der Jagdwilderei erfüllen.
Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32 der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, das Tier als `Gegenstand` im Sinne des § 32 StVO unverzüglich von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies nicht leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum Beispiel durch die Polizei, gerufen werden.
/rs
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