POL-RT: Der richtige Umgang mit Fundwaffen und -munition
Reutlingen (ots)
Eine Information des Polizeipräsidiums Reutlingen in Zusammenarbeit mit den Waffenbehörden der Stadtverwaltungen und Landratsämter der Landkreise Esslingen, Reutlingen und Tübingen:
Es ist eine der Pflichten vieler Erben und Hinterbliebenen: Das Ausräumen und Versorgen der Habseligkeiten verstorbener Angehöriger. Hier findet sich zwischen alten Fotoalben und gutem Sonntagsgeschirr des Öfteren auch eine längst vergessene Kiste auf dem großelterlichen Dachboden.
Ein neugieriger Blick hinein führt oft zu Verwirrungen, wenn eine in Lumpen gewickelte Pistole oder gar Munition zum Vorschein kommt.
Nur die wenigsten sind selbst Waffenbesitzer oder -interessierte und wissen, wie mit einem solchen Fund umzugehen ist, geschweige denn, was genau sie gefunden haben.
Grundsätzlich sind bei Waffen- oder Munitionsfunden aus dem Nachlass verstorbener Angehöriger - je nach Fundort - die Landratsämter oder Stadtverwaltungen als zuständige Waffenbehörden unverzüglich zu verständigen. Ist dies nicht möglich, beispielsweise am Wochenende oder Feiertag, so wird die Polizei stellvertretend für die Ämter tätig.
Für Waffen und Munition, die nicht bei verstorbenen Angehörigen sondern anderswo gefunden werden, ist grundsätzlich die Polizei zuständig. Das gilt auch, unabhängig vom Auffindeort, für alle Arten von Kriegswaffen und Sprengstoffen. Auch beim Fund von vermeintlich "frei ab 18 Jahren" erwerbbaren Waffen wie Schreckschuss- oder Luftpistolen an öffentlichen bzw. frei zugänglichen Stellen sollte in jedem Fall die Polizei verständigt werden!
Die Waffe, egal welcher Art, hat am Fundort zu verbleiben, bis die Situation von einem Experten hinsichtlich bestehender Gefahren und der Rechtslage beurteilt wurde. Auch die Übergabe oder gar der Versuch des Verkaufs an Dritte verbietet sich und führt in jedem Fall zu einem Strafverfahren.
Auf keinen Fall darf mit Waffen oder Munition zur nächsten Behörde oder Polizeidienststelle gefahren werden, weil der Transport nicht nur gefährlich sein kann, sondern hierdurch häufig Straftatbestände des Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetzes erfüllt werden. Bis zum Eintreffen der Polizei muss jedoch sichergestellt sein, dass unbefugte Dritte (z.B. Kinder) keinen Zugriff auf die Gegenstände bekommen.
Auch können bei Polizeikontrollen oder beim gut gemeinten Versuch, den Fund abzugeben, in Zeiten internationalen Terrors Missverständnisse mit schwerwiegenden Folgen entstehen.
Nachdem der Fund in der Obhut der zuständigen Behörde ist, muss im Einzelfall geklärt werden, was weiter mit der Waffe geschieht.
Übrigens: Wenn der oder die Verstorbene registrierte Waffen besessen hat, sollten Angehörige von sich aus Kontakt mit der Waffenbehörde aufnehmen. Wissen die Angehörigen nichts von einem legalen Waffenbesitz, so kommt die zuständige Behörde üblicherweise später auf sie zu. (om)
Rückfragen bitte an:
Oliver Maichle (om), Telefon 07121/942-1106
Polizeipräsidium Reutlingen
Telefon: 07121 942-0
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