POL-RT: Bekannte bedroht und Feuer gelegt - Tatverdächtiger in Untersuchungshaft
Reutlingen (ots)
Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart und des Polizeipräsidiums Reutlingen:
Nürtingen (ES): Unter anderem wegen des Verdachts der versuchten schweren Brandstiftung und der Nachstellung ermitteln die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Polizei seit Sonntag (15.12.2024) gegen einen 37 Jahre alten Mann. Dieser soll nach vorausgegangenen Bedrohungen ein Feuer am Gartenzaun einer Bekannten gelegt haben, der sich in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes in Nürtingen befindet.
Derzeitigen Ermittlungen zufolge soll der 37-Jährige die Geschädigte bereits seit mehreren Monaten beleidigen und sie verbal bedrohen. Da er hierzu immer wieder auch ihre Wohnanschrift aufsuchte und dort teilweise Gartenmobiliar sowie die Haustür beschädigte, wurde Ende November ein behördliches Aufenthaltsverbot erlassen, gegen das der Beschuldigte in der Folge mehrfach verstieß.
Am Sonntag (15.12.2024) soll der 37-Jährige nach erneut vorangegangenen Beleidigungen und Drohungen zwischen 11 und 13 Uhr einen Sichtschutz am Gartenzaun, unmittelbar an das Wohnhaus der Geschädigten angrenzend, in Brand gesetzt haben. Als die Geschädigte den leicht beschädigten Sichtschutz entdeckte und gegen 13.20 Uhr die Polizei alarmierte, war das Feuer offenbar selbstständig bereits wieder erloschen, sodass nur geringer Sachschaden entstanden war.
Der 37-Jährige wurde nach Übernahme der Ermittlungen durch den Polizeiposten Rossdorf am Montag auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorläufig festgenommen, nachdem er sich erneut im Bereich der Wohnanschrift der Geschädigten aufgehalten hatte.
Der deutsche Staatsangehörige wurde anschließend dem Haftrichter beim Amtsgericht Stuttgart vorgeführt. Dieser erließ den von der Staatsanwaltschaft beantragen Haftbefehl und setzte ihn in Vollzug. Der Beschuldigte wurde daraufhin in eine Justizvollzugsanstalt gebracht.
Die Ermittlungen, insbesondere zum genauen Ablauf und den vorausgegangenen Taten dauern an. Als Motiv ist ein von der Geschädigten ausgehender Kontaktabbruch mit dem Beschuldigten anzunehmen. (rd)
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