POL-BS: Führer eines Leichtkraftrads flüchtet vor der Polizei und stürzt - Zwei Personen werden leicht verletzt
Braunschweig (ots)
Braunschweig, Heidberg/Bebelhof 24.08.2020, 01.08 Uhr
Der Fahrer hatte keinen Führerschein für seinen 125er Roller, der zudem nicht zugelassen und versichert war. Die Polizei fertigte fünf Strafanzeigen.
Gegen 1 Uhr in der Nacht zu Montag fiel einer Streifenbesatzung der Autobahnpolizei ein Motorroller auf, der mit zwei Personen besetzt war. Eine Überprüfung des blauen Versicherungskennzeichens ergab, dass dieses aktuell nicht vergeben ist. So entschlossen sich die Beamten zu einer Kontrolle des Fahrzeugs.
Der Rollerfahrer missachtete jedoch die Haltezeichen der Polizei und versuchte, sich der Kontrolle zu entziehen. Er flüchtete vom Heidberg über die Salzdahlumer Straße bis zum Ringgleis, das nur für Fußgänger und Radfahrer freigegeben ist. Hierbei erreichte der Fahrer Geschwindigkeiten von rund 50 bis 70 Stundenkilometern und überfuhr auch eine Rotlicht-zeigende Ampel.
Als der junge Mann das Ringleis über die Schwarzkopf- und Borsigstraße in Richtung Lindenbergallee fuhr, verlor er schließlich die Kontrolle über seinen Motorroller, kam ins Schleudern und stürzte.
Hierbei wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt. Durch den Unfall wurden der 21-jährige Fahrer sowie die 16-jährige Beifahrerin leicht verletzt und mussten vom Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht werden.
Nun stellte sich heraus, dass der Motorroller weder versichert noch zugelassen war. Das angebrachte Versicherungskennzeichen war nur für das Jahr 2012 für Motorroller bis 50 Kubikmeter gültig. Weil der Hubraum des hier genutzten Leichtkraftrads aber 125 Kubikmeter betrug, wäre eine Zulassung samt Versicherung erforderlich gewesen.
Der junge Fahrer und Eigentümer des Motorrollers verfügte ebenso wenig über den Führerschein der Klasse A1, so dass die Polizei Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Verdachts des Kraftfahrzeugrennens und fahrlässiger Körperverletzung einleiten musste.
Hinweise auf eine Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen lagen nicht vor.
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