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Zollfahndungsamt Frankfurt am Main

ZOLL-F: Zoll stellt 300 kg einer Chemikalie sicher, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet gewesen wäre - Hunderttausende Konsumeinheiten verhindert

ZOLL-F: Zoll stellt 300 kg einer Chemikalie sicher, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet gewesen wäre - Hunderttausende Konsumeinheiten verhindert
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Frankfurt am Main (ots)

Eine vom Zoll im Dezember 2018 sichergestellte Frachtsendung aus China, in der sich 300 kg der chemischen Substanz "2-Brom-4-Chlorpropiophenon" befanden, wurde jetzt nach Abschluss eines Rechtsstreites auf Kosten des polnischen Empfängers vernichtet. Aus dem Stoff hätte man Betäubungsmittel im dreistelligen Kilogrammbereich herstellen können. Die Vernichtung erfolgte in der Sondermüllverbrennungsanlage Biebesheim.

"Durch die präventive Sicherstellung der Chemikalie wurde die Herstellung von mehreren Hunderttausend Konsumeinheiten an berauschenden Mitteln verhindert", so Hans-Jürgen Schmidt, Sprecher des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main.

Im Dezember 2018 kontrollierten Zollbeamte am Frankfurter Flughafen die Frachtsendung aus China. Weil der Versender in der Vergangenheit bereits wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittel-(BtMG) und Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) in Erscheinung getreten war, übernahm das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main die Ermittlungen. Ein Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass sich aus der Chemikalie mittels einfacher Synthese diverse Cathinonderivate synthetisieren lassen, die vom BtMG bzw. vom Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfasst werden. Zudem können die vom Empfänger dargelegten Anwendungszwecke (Synthese von Arzneimittelwirkstoffen zur Raucherentwöhnung oder Produkten zur Verwendung in der Landwirtschaft) entweder ausgeschlossen werden oder die Produkte selbst würden ebenfalls vom NpSG erfasst. Weil die Chemikalie weder dem BtMG noch GÜG unterliegt, erfolgte eine präventive Sicherstellung im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG). Der polnische Empfänger legte daraufhin Widerspruch gegen die Maßnahme des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom Mai 2019 wurde der Antrag abgelehnt. Das Zollkriminalamt in Köln wies den Widerspruch ebenfalls ab. Gleichzeitig bekräftigt es, dass die sichergestellte Chemikalie sowohl zur Synthese von Betäubungsmitteln (BtM) als auch Neuer-Psychoaktiver-Stoffe (NpS) geeignet ist. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die sichergestellte Chemikalie einem Kreislauf illegaler Handelsgeschäfte zugeführt werden sollte.

Nach Rechtskraft der Beschlüsse wurde die Chemikalie im Juli 2019 vernichtet und die Kosten in Höhe von 13.000 Euro dem Empfänger in Rechnung gestellt.

Zusatzinformation

Seit dem Jahr 2002 ist das Zollfahndungsdienstgesetz in Kraft. Es ermöglicht unter anderem im präventivrechtlichen Rahmen für die Verhütung von Straftaten (zollrechtliche Gefahrenabwehr) tätig zu werden. Gemäß des § 32 b Abs. 1 des ZFdG können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Rückfragen bitte an:

Zollfahndungsamt Frankfurt a.M.
Pressesprecher
Hans-Jürgen Schmidt
Telefon: 069 50775 133
Fax: 069 50775 117
E-Mail: Presse@zfaf.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Zollfahndungsamt Frankfurt am Main, übermittelt durch news aktuell

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