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POL-GÖ: (730/2017) Wichtige Information für alle "Weihnachtsmänner und -frauen": "Hoverboards" unzulässig im öffentlichen Straßenverkehr!

POL-GÖ: (730/2017) Wichtige Information für alle "Weihnachtsmänner und -frauen":  "Hoverboards" unzulässig im öffentlichen Straßenverkehr!
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Göttingen (ots)

GÖTTINGEN (ja) - Ein "Hoverboard" unter dem Weihnachtsbaum, der Wunsch vieler Kinder, Jugendlicher und junggebliebener Erwachsener.

Was das ist?

Bei einem "Hoverboard", auch "Hyerboard" genannt, handelt es sich um ein elektrisch angetriebenes zweirädriges und zugleich zweispuriges Board (siehe Symbolbild im Anhang). Der Benutzer steht freihändig auf einer zwischen den Rädern befindlichen Trittfläche, wobei dieser durch Gewichtsverlagerung das Board beschleunigt, bremst und lenkt.

Was allerdings vielen vielleicht nicht bekannt ist: Ein "Hoverboard" darf ausschließlich nur auf Privatgrundstücken genutzt werden, das Führen/Nutzen eines solchen Boards ist außerdem führerscheinpflichtig und unterliegt den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes.

Nach Herstellerangaben erreichen die elektrisch angetriebenen Boards eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6 km/h. Rechtlich gelten sie als Kraftfahrzeuge, unterliegen den Vorschriften der "Fahrzeug - Zulassungsverordnung" (FZV), der "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" (StVZO), der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und dem Fahrerlaubnisrecht. Aufgrund nicht vorhandener Bremsen, Beleuchtung und einer fehlenden Lenkeinrichtung verfügt das "Hoverboard" über keine "Straßenzulassung".

Folge: Das Hoverboard darf daher nur auf eingezäunten Privatgrundstücken genutzt werden!

Andernfalls begeht der Nutzer grundsätzlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 FZV. Es droht ein Bußgeld i.H.v. 70 EUR und 1 Punkt.

Was ist noch zu beachten?

Pflichtversicherungsrecht Der Nutzer eines "Hoverboards " hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Board eine gültige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Eine derartige Versicherung wird jedoch seitens der Versicherer nicht angeboten. Bei einem möglichen Unfallschaden verweigert die private Haftpflichtversicherung generell eine Schadensregulierung, da dieser durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde. Wird das "Hoverboard" ohne eine gültige Kraftfahrzeugversicherung im öffentlichen Straßenverkehr geführt, begeht der Fahrer eine Straftat gem. § 1, 6 Pflichtversicherungs-gesetz.

Fahrerlaubnisrecht Im öffentlichen Straßenverkehr benötigt der Nutzer eines "Hoverboards" eine Fahrerlaubnis, der sogenannten Motorradklassen oder der Klasse "B". Ist die erforderliche Fahrerlaubnis nicht vorhanden, begeht der Nutzer eine Straftat gem. § 21 I Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Kraftfahrzeugsteuerrecht Die Nutzung eines nicht zugelassenen "Hoverboards" im öffentlichen Straßenverkehr stellt zudem im Sinne des § 2 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eine widerrechtliche Nutzung dar, die zu einer Nachversteuerung des Boards führen kann.

Haben Sie weitere Fragen, dann informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Polizeidienststelle!

Jörg Arnecke, Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Göttingen, rät:

1. Nutzen Sie "Hoverboards" nur auf Privatgrundstücken bzw. lassen Sie dort nur eine Nutzung zu!

2. Beugen Sie schweren Verletzungen durch das Tragen einer Schutzkleidung / eines Helms vor!

3. Beachten Sie die Produktbeschreibung des Herstellers!

4. Infomieren Sie sich vor dem Kauf eines "Hoverboards" über die verkehrsrechtlichen Bestimmungen!

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Göttingen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Jasmin Kaatz
Otto-Hahn-Straße 2
37077 Göttingen
Telefon: 0551/491-2017
Fax: 0551/491-2010
E-Mail: pressestelle@pi-goe.polizei.niedersachsen.de
http://www.pi-goe.polizei-nds.de

Original-Content von: Polizeiinspektion Göttingen, übermittelt durch news aktuell

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