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HZA-BI: Bielefelder Zoll stellt Verstöße in zwei Vape Shops fest/E-Zigaretten und Liquid wurden unversteuert verkauft

HZA-BI: Bielefelder Zoll stellt Verstöße in zwei Vape Shops fest/E-Zigaretten und Liquid wurden unversteuert verkauft
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Bielefeld (ots)

Bei der Kontrolle von zwei Geschäften für E-Zigaretten, sogenannten Vape Shops, im Rahmen der Steueraufsicht in der vorletzten und letzten Woche im Kreis Herford und in Bielefeld, stellten Zöllnerinnen und Zöllner des Hauptzollamts Bielefeld, Kontrolleinheit Verkehrswege Bielefeld, insgesamt gut 410 Liter unversteuerte E-Zigaretten und unversteuertes Liquid, abgefüllt in Kanistern und Flaschen, sicher. In beiden Fällen zusammen beläuft sich der entstandene Steuerschaden auf rund 66.000 Euro. Gegen die Betreiber der Vape Shops wurden Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Bereits beim Betreten des Shops in Bielefeld fiel zudem ein markanter Geruch auf und die Beamtinnen und Beamten mussten nicht lange suchen, bis sie in einem Lagerraum eine Box mit Marihuana entdeckten. Das Marihuana gehörte dem anwesenden Mitarbeiter. Der Sachverhalt wurde an die Polizei weitergegeben. Das Verfahren gegen den Betreiber des Vape Shop im Kreis Herford wurde an das zuständige Zollfahndungsamt Hannover, Dienstsitz Bielefeld, abgegeben, welches die weiteren Ermittlungen übernommen hat. Die Ermittlungen im anderen Verfahren laufen in eigener Zuständigkeit.

Zusatzinformation:

Tabakwaren

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur verkauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind. Mit Änderung des Tabaksteuergesetzes werden seit dem 01. Juli 2022 auch Substitute für Tabakwaren versteuert. Die Steuer gilt pro Milliliter und wird per Steuerbanderole ausgewiesen. Die Abverkaufsfrist von Altbeständen ohne Tabaksteuer endete zum 12. Februar 2023. Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids. Nicht dazu gehören Wasserpfeifentabak oder Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Bielefeld
Sascha Gawenda
Telefon: 0521 / 3047 - 1090
E-Mail: Sascha.Gawenda@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Bielefeld, übermittelt durch news aktuell

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