HZA-HB: Zoll verhindert Goldschmuggel
Zwei Reisende am Flughafen Bremen mit Goldschmuck erwischt
Bremen (ots)
Am Samstag, 24. Juli 2021 hat der Zoll am Bremer Flughafen gleich bei zwei Reisenden nicht angemeldeten Goldschmuck im Wert von insgesamt 5.000 Euro festgestellt und damit einen Steuerschaden von über 1.000 Euro verhindert. Beide Reisende durchschritten bei ihrer Ankunft vorschriftswidrig den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren und wurden daraufhin vom Zoll kontrolliert. Eine aus der Türkei einreisende 35-jährige Frau trug bei ihrer Ankunft einen Goldarmreif und eine Halskette im Werte von 3.000 Euro, die sie nach eigenen Angaben von ihren Eltern geschenkt bekommen hatte. Bei einer 25-jährigen Frau, die mit einem Flug aus Nordmazedonien einreiste, wurde in ihrem Handgepäck ein Goldarmreif im Werte von 2.000 Euro entdeckt. Sie gab bei der Kontrolle an, dass es sich bei dem Schmuckstück um ein Hoch-zeitsgeschenk handeln würde.
"Jede Ware, die nicht in der Europäischen Union erworben wurde und die Reisefreimenge übersteigt, muss dem Zoll im roten Kanal für anmeldepflichtige Waren angemeldet werden", erläutert Nicole Tödter, Leiterin des Hauptzollamts Bremen. "Dabei spielt es keine Rolle, ob man diese Waren gekauft oder geschenkt bekommen hat. Sie sind grundsätzlich steuerpflichtig", fügt Tödter ergänzend hinzu.
Gegen beide Reisende wurde noch vor Ort ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Den Schmuck konnten die Frauen nach Entrichtung der fälligen Steuer in Höhe von über 600 Euro bzw. 400 Euro mitnehmen.
Zusatzinformation: Damit die Urlaubsreise ungetrübt verläuft, rät der Zoll, sich vor Reisebeginn auf www.zoll.de über Reisefreimengen, Anmeldepflichten und Einfuhrverbote zu informieren. Auf der Reise liefert die kostenlose App "Zoll und Reise" hilfreiche Tipps. Vor Abflug sollte man wertvolle Gegenstände und Waren, die außerhalb der EU erworben wurden, dem Zoll präsentieren, wenn diese Waren und Gegenstände auf der Reise mitgenommen werden und anschließend wieder eingeführt werden sollen. Der Zoll stellt eine Bescheinigung aus, dass es sich um Unionswaren handelt, die bei der Rückreise in die Europäische Union nicht erneut versteuert werden müssen. Die Bescheinigung wird allerdings nur ausgestellt, wenn ein entsprechender Nachweis (z.B. Verzollungsbeleg, EU-Rechnung) vorgelegt werden kann. Wird die Bescheinigung oder ein entsprechender Nachweis bei der Rückreise nicht erbracht, können Einfuhrabgaben fällig werden.
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