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Hauptzollamt Bremen

HZA-HB: Zoll verhindert Goldschmuggel
Zwei Reisende am Flughafen Bremen mit Goldschmuck erwischt

Bremen (ots)

Am Samstag, 24. Juli 2021 hat der Zoll am Bremer Flughafen gleich bei
zwei Reisenden nicht angemeldeten Goldschmuck im Wert von insgesamt 
5.000 Euro festgestellt und damit einen Steuerschaden von über 1.000 
Euro verhindert. Beide Reisende durchschritten bei ihrer Ankunft 
vorschriftswidrig den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren und 
wurden daraufhin vom Zoll kontrolliert. Eine aus der Türkei 
einreisende 35-jährige Frau trug bei ihrer Ankunft einen Goldarmreif 
und eine Halskette im Werte von 3.000 Euro, die sie nach eigenen 
Angaben von ihren Eltern geschenkt bekommen hatte. Bei einer 
25-jährigen Frau, die mit einem Flug aus Nordmazedonien einreiste, 
wurde in ihrem Handgepäck ein Goldarmreif im Werte von 2.000 Euro 
entdeckt. Sie gab bei der Kontrolle an, dass es sich bei dem 
Schmuckstück um ein Hoch-zeitsgeschenk handeln würde. 
"Jede Ware, die nicht in der Europäischen Union erworben wurde und 
die Reisefreimenge übersteigt, muss dem Zoll im roten Kanal für 
anmeldepflichtige Waren angemeldet werden", erläutert Nicole Tödter, 
Leiterin des Hauptzollamts Bremen. "Dabei spielt es keine Rolle, ob 
man diese Waren gekauft oder geschenkt bekommen hat. Sie sind 
grundsätzlich steuerpflichtig", fügt Tödter ergänzend hinzu.
Gegen beide Reisende wurde noch vor Ort ein Steuerstrafverfahren 
eröffnet. Den Schmuck konnten die Frauen nach Entrichtung der 
fälligen Steuer in Höhe von über 600 Euro bzw. 400 Euro mitnehmen.
Zusatzinformation:
Damit die Urlaubsreise ungetrübt verläuft, rät der Zoll, sich vor 
Reisebeginn auf www.zoll.de über Reisefreimengen, Anmeldepflichten 
und Einfuhrverbote zu informieren. Auf der Reise liefert die 
kostenlose App "Zoll und Reise" hilfreiche Tipps. Vor Abflug sollte 
man wertvolle Gegenstände und Waren, die außerhalb der EU erworben 
wurden, dem Zoll präsentieren, wenn diese Waren und Gegenstände auf 
der Reise mitgenommen werden und anschließend wieder eingeführt 
werden sollen. Der Zoll stellt eine Bescheinigung aus, dass es sich 
um Unionswaren handelt, die bei der Rückreise in die Europäische 
Union nicht erneut versteuert werden müssen. Die Bescheinigung wird 
allerdings nur ausgestellt, wenn ein entsprechender Nachweis (z.B. 
Verzollungsbeleg, EU-Rechnung) vorgelegt werden kann. Wird die 
Bescheinigung oder ein entsprechender Nachweis bei der Rückreise 
nicht erbracht, können Einfuhrabgaben fällig werden.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Bremen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Volker von Maurich
Telefon: 0421 3897-1114
E-Mail: presse.hza-bremen@zoll.bund.de
www.zoll.de

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