HZA-HB: Zoll am Flughafen Bremen verhindert Zigarettenschmuggel
Reisender hatte 4.000 Stück Zigaretten nicht beim Zoll angemeldet
Bremen (ots)
Bremen, 18. April. Der Zoll am Bremer Flughafen hat in der vergangenen Woche im Reisegepäck eines aus der Türkei kommenden 37-jährigen Mannes 4.000 unversteuerte Zigaretten sichergestellt und damit einen Steuerschaden von über 1200 Euro verhindert. Der Reisende durchschritt nach seiner Ankunft vorschriftswidrig den grünen Kanal für abgabenfreie Waren. Dabei wurde er jedoch von Zöllnern zur Gepäckkontrolle gebeten. Auf Befragen der Beamten verneinte er, steuerpflichtige Gegenstände mit sich zu führen. Die Zöllner hingegen röntgen zur Sicherheit seinen Reisekoffer und stellten dabei Anomalien im Röntgenbild fest. Grund genug, sich das Innere des Gepäckstückes genauer anzuschauen, wobei dabei die unversteuerten Zigaretten zum Vorschein kamen.
Gegen den Reisenden wurde noch vor Ort ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Tabakwaren wurden sichergestellt, da sie aufgrund der mitgeführten Menge nach dem Tabaksteuerrecht nicht verkehrsfähig waren. Die Tabaksteuer muss der Reisende dennoch entrichten.
"Der grüne Kanal darf nur durchschritten werden, wenn für die mitgebrachten Waren keine Steuern zu zahlen sind. Bei Zigaretten wäre das der Fall, wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind und nicht mehr als 200 Stück Zigaretten für den persönlichen Gebrauch mit sich führen. Führen Sie mehr als 200 Stück Zigaretten mit, dann müssen Sie diese im roten Kanal für anmeldepflichtige Waren beim Zoll anmelden und die fälligen Steuern entrichten", erläutert Astrid Böttcher, stellvertretende Leiterin des Hauptzollamts Bremen: "Bei einer größeren Menge an mitgeführten Zigaretten gehen wir aber von einer gewerbsmäßigen Einfuhr aus. In einem solchen Fall müssten die Zigarettenverpackungen bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr mit einem deutschen Steuerzeichen versehen sein, um sie nach Deutschland einführen zu können. Anderenfalls sind die Zigaretten nicht verkehrsfähig und werden von uns sichergestellt. Die Tabaksteuer ist dennoch zu zahlen", fährt Böttcher fort.
Zusatzinfo: Informationen über die Zollbestimmungen und die aktuellen Reisefreimengen sind auf der Internetseite des Zolls, www.zoll.de, nachzulesen.
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