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Hauptzollamt Bremen

HZA-HB: Zoll am Bremer Flughafen verhindert Goldschmuggel
Reisende hatten Goldschmuck im Wert von insgesamt 12.000 Euro nicht beim Zoll angemeldet

Bremen (ots)

Der Zoll am Bremer Flughafen hat in zwei voneinander unabhängigen 
Fällen am Freitag, 02. August und Samstag, 03. August 2024 den 
Schmuggel von Goldschmuck mit einem steuerpflichtigen Gesamtwert von 
fast 12.000 Euro und damit einen Steuerschaden von über 2.500 Euro 
verhindert.
Am Freitag hatte eine 36-jährige aus Tunesien einreisende Frau den 
grünen Kanal für anmeldefreie Waren betreten und wurde daraufhin vom 
Zoll zu einer Gepäckkontrolle gebeten. Die Frau gab an, keine 
zollpflichtigen Waren mit sich zu führen. Auf die Aussage der 
Reisenden verließen sich die Zöllner jedoch nicht und nahmen ihr 
Handgepäck in Augenschein. Dabei wurde der Goldschmuck im Wert von 
über 4.500 Euro festgestellt. Die Reisefreimenge von 430 Euro war 
damit mehrfach überschritten.
Noch deutlicher wurde die Reisefreimenge im zweiten Fall 
überschritten. Der Wert der Schmuckstücke lag hier bei über 7.000 
Euro. Die ebenfalls aus Tunesien einreisende 49-jährige Frau fiel den
Zöllnern beim Durchschreiten des grünen Kanals dadurch auf, dass sie 
viele Goldarmreifen am Handgelenk trug. Auf Nachfrage gab sie an, 
diesen Schmuck in den letzten Jahren zu verschiedenen Anlässen 
bekommen zu haben. Er stamme ausnahmslos aus Staaten außerhalb der 
Europäischen Union. Einen Nachweis, dass der Schmuck bereits verzollt
wurde, konnte die Frau nicht erbringen. 
"Wenn Reisende in einem Staat außerhalb der Europäischen Union Waren 
einkaufen, müssen sie ab einem Gesamtwert von über 430 Euro, sofern 
sie im See- oder Flugverkehr einreisen, diese Waren beim Zoll im 
roten Kanal anmelden und die Einfuhrsteuern bezahlen", erläutert 
Nicole Tödter, Leiterin des Hauptzollamts Bremen. "Stellen wir bei 
einer Kontrolle im grünen Kanal fest, dass die Einreisefreimenge 
überschritten worden ist, dann wird neben der Steuer zusätzlich ein 
Zuschlag in gleicher Höhe fällig. Ab einer Steuer von über 230 Euro 
jedoch wird statt des Zuschlages ein Steuerstrafverfahren 
eingeleitet", führt Tödter weiter aus.
In beiden Fällen wurden vor Ort aufgrund der Steuerhöhe 
Strafverfahren eingeleitet. Im ersten Fall musste die Reisende rund 
1.000 Euro Steuern entrichten und konnte dann ihren Schmuck an sich 
nehmen. Im zweiten Fall mussten über 1.500 Euro an Steuern entrichtet
werden. Da die Reisende nicht in der Lage war, die fälligen Abgaben 
zu entrichten, wurde der Schmuck vom Zoll bis zur Begleichung der 
Abgabenschuld einbehalten.
Zusatzinfo:
Informationen über die Zollbestimmungen und die aktuellen 
Reisefreimengen sind auf der Internetseite des Zolls, www.zoll.de, 
nachzulesen.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Bremen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Volker von Maurich
Telefon: 0421 5154 - 1026
E-Mail: presse.hza-bremen@zoll.bund.de
www.zoll.de

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