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Hauptzollamt Bremen

HZA-HB: Nicht nur zur Weihnachtszeit:
Wie Ihr Paket durch den ZOLL kommt

Bremen (ots)

Auch in diesem Jahr wurde mit dem Black Friday Ende November die 
heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und 
bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und -diensten. Was viele 
Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus
einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der ZOLL mit im Spiel, und zwar 
gleich in mehrfacher Hinsicht.
Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone 
bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen 
möglicherweise bei der Einfuhr zusätzliche Zölle und 
Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren, wie 
z.B. Alkohol oder Tabak, kann es sogar sein, dass ggf. noch 
Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Waren, die sich in Post- und 
Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und 
Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht 
erlauben.
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des 
re-gulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von
7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls 
Verbrauchsteuern werden erhoben.
Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch 
der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen an 
Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und 
einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten 
nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren 
gelten Mengenbeschränkungen, z.B. 50 Stück Zigaretten.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder 
Express-dienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der 
Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen 
Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier 
beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine 
gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und 
Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu 
sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder 
Verkäufers enthalten sein. Diese Servicepauschale der Beförderer ist 
keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des 
Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die 
Zollab-wicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die 
Deutsche Post AG grundsätzlich an den Empfänger wenden, um Fragen zur
Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu 
klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger 
zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der 
Empfänger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG 
informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. 
Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der 
"Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen" (IPK) 
elektronisch von zu Hause aus selber für die Zollabfertigung 
anzumelden - dies kann Zeit und Wege sparen! Der Zugang zu dieser 
Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal 
(www.zoll-portal.de) bei der Dienstleistung zum 
"Grenzüberschreitenden Warenverkehr".
Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen 
und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo 
aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards 
entsprechen, müssen vom ZOLL gerade zur Weihnachtszeit aus dem 
Verkehr gezogen werden.
"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als 
Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Volker von 
Maurich, Pressesprecher des Hauptzollamts Bremen. "Die Waren werden 
sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. 
Außerdem erwarten den Paketempfänger ggf. Schadensersatzforderungen 
der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen." 
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des
Empfängers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten 
Geschenksendungen - grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr 
bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des 
Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.
Außerdem ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Waren, die aus 
artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, 
Geneh-migungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise 
für die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder für Erzeugnisse aus dem 
Leder geschützter Tierarten (Python, Krokodil o.ä.). Liegen die 
erforder-lichen Dokumente nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.
Für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten folgende 
Bestimmungen:
Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall 
ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings 
verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak aus 
einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern 
entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu
beachten.
So müssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für 
E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit 
einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich 
müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung
und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild,
Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr 
möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist 
generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich 
rechtzeitig schlau unter zoll.de bzw. nutzt den dort zur Verfügung 
gestellten Chatbot "TinA".

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Bremen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Volker von Maurich
Telefon: 0421 5154 - 1026
E-Mail: presse.hza-bremen@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Bremen, übermittelt durch news aktuell

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