HZA-A: Online-Bestellungen weltweit: /So kommt das Paket schnell und sicher durch den Zoll
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Augsburg (ots)
Augsburg/ Schwaben
Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vor-weihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und -diensten. Was viele Online-Shopper dabei nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hin-sicht. Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Online-händler in einem Drittland bestellt, können bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an-fallen. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren wie z. B. Alkohol kann es sogar sein, dass zu-sätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen.
Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmit-teln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. Achtung - Seit dem 1. Juli 2021 müssen für sämtliche Waren, die aus einem Drittland stam-men, Einfuhrabgaben entrichtet werden, die bisherige Freigrenze von 22 EUR gibt es nicht mehr. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.
Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an. Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Eu-ro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.
Symbolfoto - Hauptzollamt Augsburg - Postzollabfertigung
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformali-täten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungs-unternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allge-meinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Service-pauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beach-ten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucher.
"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Ute Greulich-Stadlmayer, Pressesprecherin des Hauptzollamts Augsburg. "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Liefe-ranten nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger ggf. ein zivilrechtliches Ver-fahren mit dem Rechteinhaber."
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. den dort zur Verfügung gestellten Chatbot "TinA" oder gleich mit der App "Zoll und Post".
HINWEIS: Der Bezirk des Hauptzollamts Augsburg umfasst den gesamten Regierungsbezirk Schwaben und Teile von Oberbayern, wie den Raum Ingolstadt.
Der Zoll bildet aus: www.zoll.de /Karriere
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Augsburg
Ute Greulich-Stadlmayer
Telefon: 0821/5012-161
E-Mail: Ute.Greulich-Stadlmayer@zoll.bund.de
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