HZA-DO: Zahlreiche Verstöße bei Kontrolle in Frisörsalon
Illegaler Aufenthalt und illegale Beschäftigung beendet
Lüdenscheid (ots)
Am Vormittag des 22.02.2022 kontrollierten Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus Hagen aufgrund eines Hinweises fünf Arbeitnehmer in einem Frisörsalon in Lüdenscheid.
Schnell stellten die Zollbeamten fest, dass einer der Arbeitnehmer, ein türkischer Staatsbürger, illegal im Salon arbeitete und sich damit illegal in Deutschland aufhielt. Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, benötigen türkische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt. Über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügte er nicht.
Gegen den 21-jährigen türkischen Mann wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Das Ausländeramt der Stadt Lüdenscheid entscheidet nun über seinen weiteren Verbleib.
Den Arbeitgeber des Beschuldigten erwarten Verfahren wegen der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültige Arbeitsgenehmigung. Ihm droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Außerdem ist ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro möglich.
Zusätzlich wurden weitere Verstöße festgestellt: Der Mindestlohn wurde bei allen Arbeitnehmern nicht gezahlt, die Arbeitnehmer wurden nicht zur Sozialversicherung gemeldet und es wurden auch keine Stundenaufzeichnungen für sie geführt.
Es besteht der Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Dies zieht für den Arbeitgeber ein Strafverfahren sowie diverse Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich.
Zusatzinformation:
Verstößt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Es kann ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro verhängt werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).
Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) machen sich Arbeitgeber strafbar, die den Einzugstellen vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten:
Arbeitnehmerbeiträge
Strafbar ist es, der Einzugstelle fällige Arbeitnehmerbeiträge nicht zu zahlen.
Arbeitgeberbeiträge
Strafbar ist es, der Einzugstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen oder die Einzugstelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und ihr dadurch Beiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten.
Die Straftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
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