HZA-DO: Zahlreiche Verstöße bei Steueraufsichtskontrollen
Zoll kontrolliert Shishabars und Einzelhandel
Dortmund/Gelsenkirchen/Herten/Castrop-Rauxel/Recklinghausen (ots)
Vom 28. bis 31. August 2022 überprüften Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund im Rahmen der Steueraufsicht zwei Shishabars, einen Shishashop und vierzehn Kioske in Dortmund, Gelsenkirchen, Castrop-Rauxel, Herten und Recklinghausen.
Bei den Kontrollen stellten die Beamten insgesamt 95.226 Gramm unversteuerte Dampfsteine, 12.414 Gramm unversteuerten Wasserpfeifentabak - teilweise gefälscht und mit gefälschten Steuerzeichen -, 250 Gramm unversteuerten Feinschnitt (Tabak), 9.120 Stück unversteuerte Zigaretten, 1.230 Stück gefälschte, nicht verkehrsfähige E-Zigaretten, 397 Dosen nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse (sogenannter "Snus"), 151.085 Gramm unversteuerten Kaffee, 3,1 Liter unversteuerten Whiskey, 287,1 Gramm CBD-Marihuana und 56,0 Gramm CBD-Haschisch sicher.
Es wurden je eine Shishabar in Herten und Recklinghausen kontrolliert. Dabei wurden zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen portionsweiser Abgabe von Wasserpfeifentabak eingeleitet.
In Dortmund wurden vier Kioske kontrolliert. Es wurden zwei Strafverfahren wegen Steuerhehlerei eingeleitet.
In Gelsenkirchen wurde ein Kiosk kontrolliert. Es wurde ein Strafverfahren wegen Steuerhehlerei eingeleitet.
Neun Kioske und ein Shishashop wurden in Castrop-Rauxel kontrolliert. Es wurden acht Strafverfahren eingeleitet. Die Strafverfahren wurden eingeleitet wegen Steuerhehlerei, Verstoßes gegen das Markengesetz (im Rahmen der Eilzuständigkeit, die originäre Zuständigkeit liegt hier bei der Polizei) und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Rahmen der Eilzuständigkeit, die originäre Zuständigkeit liegt hier bei der Polizei).
Zusatzinformation:
Tabakwaren:
Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.
CBD-Produkte:
Auch wenn diese Produkte nur einen vergleichsweise geringen Rausch-Effekt erzeugen können, sind Verkauf und Erwerb und damit auch der Besitz dieser Cannabisprodukte nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar. Selbst wenn der angebotene CBD Hanf den 0,2 % THC-Gehalt - entgegen der Angaben - übersteigen sollte, ist dieser Gehalt letztlich unerheblich. Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigen Material, machen sich die Verkaufenden wegen Handel und die Kaufenden wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar. Die Verkaufenden erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.
Snus:
Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak. Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach §11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
www.zoll.de
Original-Content von: Hauptzollamt Dortmund, übermittelt durch news aktuell