HZA-DO: Gemeinsame Kontrollen von Zoll, Polizei und Ordnungsamt
Zahlreiche Verstöße festgestellt
Recklinghausen/Marl (ots)
Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund kontrollierten am 22. Februar in Marl und am 23. Februar in Recklinghausen im Rahmen der Steueraufsicht gemeinsam mit der Polizei und dem Ordnungsamt mehrere Kioske und Shishashops.
Insgesamt wurden in Marl 19 Kioske kontrolliert. Dabei wurden vom Zoll 414 Päckchen unversteuerter Kaffee, zwei Softpacks mit unversteuertem und gefälschtem Wasserpfeifentabak, 429 unversteuerte Einweg E-Zigaretten und 905 Flaschen mit unversteuertem Liquid für E Zigaretten sichergestellt. Es wurden zehn Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Polizei stellte ein illegales Geldspielgerät sicher. Das Ordnungsamt stellte mehrere gewerberechtliche Verstöße, u.a. wegen nicht gekühltem Geflügelfleisch.
In Recklinghausen wurden 15 Kioske und drei Shishashops kontrolliert. Dabei wurden vom Zoll 13 Dosen mit unversteuertem, gefälschtem Wasserpfeifentabak, der sogar mit gefälschten deutschen Steuerzeichen versehen war, 20 Dosen Snus (Oraltabak), 872 unversteuerte Einweg E-Zigaretten, die zum Teil aufgrund der Größe und des Inhalts nicht verkehrsfähig waren, und 574 Flaschen mit unversteuertem Liquid für E-Zigaretten sichergestellt. Es wurden sieben Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Die Polizei nahm eine Person, die durch die Ausländerbehörde ausgeschrieben war, fest. Das Ordnungsamt stellte mehrere gewerberechtliche Verstöße und in einem Fall illegales Glücksspiel fest.
Zusatzinformation:
Tabakwaren:
Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.
Snus:
Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak.
Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach §11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.
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