HZA-DO: Illegaler Aufenthalt in zehn Fällen aufgedeckt
Zoll beendet illegalen Aufenthalt und illegale Beschäftigung
Siegen (ots)
Am 16. November 2023 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund eine Firma für die Montage von Photovoltaikanlagen und deren angeblichen Subunternehmer aus Polen.
Am Betriebssitz des Unternehmens in Siegen wurden insgesamt zwanzig Personen angetroffen, die überwiegend damit beschäftigt waren, die Firmentransporter zu beladen, um damit auf Baustellen zu fahren.
Bei der Befragung der Arbeitnehmer wurden die Papiere eingesehen und der aufenthaltsrechtliche Status überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass ein Teil der Arbeiter über eine polnische Firma angestellt war und nur einen gültigen Aufenthaltstitel für Polen besaß, der aber nicht zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Aus diesem Grund wurden Strafverfahren gegen fünf kasachische und fünf moldawische Staatsangehörige im Alter von 19 bis 43 Jahren eingeleitet. Nach Vernehmung der Beschuldigten wurden diese der Ausländerbehörde der Stadt Siegen überstellt. Die zehn Personen müssen Deutschland nun in Kürze verlassen.
Weiteres Ungemach droht dem Siegener Unternehmer. Ihm werden unter anderem Straftaten wie das Einschleusen von Ausländern und die illegale Beschäftigung von mehr als fünf Ausländern gleichzeitig vorgeworfen. Wie der Zoll bei seiner Prüfung feststellte, wurden die Arbeitnehmer von der polnischen Firma unter fragwürdigen Arbeitsbedingungen illegal entliehen. Bei einer Durchsuchung der Siegener Firma wurden Beweismittel beschlagnahmt, die weiteren Aufschluss über die genauen Zusammenhänge geben werden. Die diesbezüglichen Ermittlungen des Zolls dauern an.
Bei der deutschen Geschäftsführerin der polnischen Firma handelt es sich um die Ehefrau des inländischen Firmeninhabers. Sie ist zugleich bei ihm abhängig beschäftigt. Auch gegen sie wird strafrechtlich ermittelt wegen Einschleusens von Ausländern, Beihilfe zur Beitragsvorenthaltung und illegaler Arbeitnehmerüberlassung.
Zusatzinformation:
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist nur mit einer Verleiherlaubnis und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Im Bauhauptgewerbe ist Personalgestellung in dieser Form grundsätzlich verboten. Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung greift eine gesetzliche Fiktion, wonach der Entleiher zum Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer wird und unter anderem für nichtgezahlte Sozialversicherungsbeiträge haftet. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben zudem weitere Vorschriften zu beachten. Nähere Informationen sind unter www.zoll.de erhältlich.
Welche Strafen drohen?
- Einschleusen von Ausländern: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe
- Illegale Beschäftigung von mehr als 5 Arbeitnehmern: Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe
- Illegale Arbeitnehmerüberlassung (Ausländer ohne Aufenthaltstitel (Verleiher)): Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe
- Beitragsvorenthaltung: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe
- Illegale Arbeitnehmerüberlassung (Verleiher/Entleiher): Geldbuße bis 30.000 Euro
- Illegale Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe (Verleiher/Entleiher): Geldbuße bis 30.000 Euro
- Illegale Arbeitnehmerüberlassung (Ausländer ohne Aufenthaltstitel (Entleiher)): Geldbuße bis 500.000 Euro
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
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