HZA-LÖ: Schmuggel gewerblicher Ware in Kontrollstelle festgestellt
Lörrach. Weil am Rhein (ots)
"Der frühe Vogel" dachten sich vielleicht zwei Reisende, die unabhängig voneinander am 10. Februar kurz nach sechs Uhr morgens aus der Schweiz kommend ins Bundesgebiet einreisten und auf der Autobahn A 5 Richtung Norden unterwegs waren.
Eine Kontrollstreife des Hauptzollamts Lörrach stoppte zunächst an der Autobahnzufahrt Weil am Rhein einen mit einer großen Holzkiste beladenen Lieferwagen mit Schweizer Kennzeichen. Darin befände sich eine Standorgel, welche für einen Firmenkunden in Deutschland als Geschenk bestimmt sei, gab der Fahrer gegenüber der kontrollierenden Zöllnerin an. Eine Rechnung konnte er nicht vorweisen, auch nicht den Nachweis einer Zollabfertigung. Nach mitgeführten Vertragsunterlagen allerdings musste die Beamtin von einem Wert von ca. 40.000 Schweizer Franken ausgehen, auch war darin keine Rede von einer unentgeltlichen Überlassung, welche den Wert der Ware zudem nicht gemindert hätte. Der Mann entrichtete am Zollamt Weil am Rhein-Autobahn die Einfuhrabgaben für das Instrument und sieht sich nun mit einem Steuerstrafverfahren wegen Nichtanmeldens gewerblicher Einfuhrware konfrontiert.
Nur zehn Minuten später kontrollierte die Zollstreife an selber Stelle wiederum ein Schweizer Firmenfahrzeug, welches auf der Ladefläche eine Fahrzeugkarosserie transportierte. Er sei auf dem Weg zu einer deutschen Firma, welche das Sportfahrzeug baulich bearbeite, erklärte der Fahrer. So verändert käme es wieder in die Schweiz zurück. Auch er konnte nicht nachweisen, die Ware der Zollstelle angemeldet zu haben. Ebenso wenig die beiden Getriebe, welche die Zöllner zusätzlich im Fahrzeug entdeckten. Auch gegen ihn wurde wegen des Verdachts der versuchten Steuerhinterziehung ein Strafverfahren eingeleitet. Einfuhrabgaben und eine Barsicherheit in Höhe der möglicherweise zu erwartenden Strafzahlung musste er gleich vor Ort entrichten.
Waren, welche Grundlage eines Handelsgeschäfts zwischen in Deutschland ansässigen Vertragspartnern und solchen im EU-Ausland sind, sind grundsätzlich der Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten für den gewerblichen Warenverkehr anzumelden. Dabei können verschiedene Abfertigungsverfahren in Betracht kommen. Außerdem sind in der Regel auch Formalitäten bei den Zollstellen des Ausfuhrstaats zu beachten. Gewerbetreibende, die wenig Routine in diesem Metier haben, sollten sich immer mit zeitlichem Vorlauf informieren.
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