HZA-SB: ZOLL kontrolliert Baustelle: Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung, Marihuana und das Jugendamt
Saarbrücken (ots)
Am 04.07.2022 kontrollierten Zöllnerinnen und Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Saarbrücker Zolls gemeinsam mit Beamten der Polizeiinspektion Lebach des Landespolizeipräsidiums Saarland eine Baustelle im Landkreis Saarlouis. Bei der Baustelle handelte es sich um den Umbau eines Mehrparteienhauses, das sowohl im Außen- als auch im Innenbereich grundlegend saniert wurde. Beim Eintreffen der Bediensteten auf der Baustelle wurden im ersten und zweiten Obergeschoss des Gebäudetraktes sechs Arbeiter angetroffen, welche mit Sanierungsarbeiten an dem Mehrparteienhaus beschäftigt waren. Eine weitere Person wurde im Badezimmer einer der Wohnungen angetroffen, in der sie sich versteckt hielt und versuchte, unbemerkt Marihuana in der Toilette zu entsorgen. Weiteres Marihuana konnte außerdem in der Unterbringung der Arbeiter aufgefunden werden. Insgesamt konnten so an der Baustelle circa 20 Gramm Betäubungsmittel sichergestellt werden. Noch vor Ort wurde gegen die betroffene Person durch die Landespolizei ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitet. Parallel wurden die Ausweisdokumente der sieben Arbeiter durch den Zoll überprüft. Hierbei stellte sich heraus, dass diese georgische beziehungsweise aserbaidschanische Staatsbürgerschaften besitzen und weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügen. Gegen die sieben Personen wurden noch vor Ort Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts eingeleitet. Sie wurden zwecks weiterer polizeilicher Maßnahmen vorübergehend festgenommen und ihre Daten der Ausländerbehörde übermittelt. Da für die Arbeiter zudem keine Meldung zur Sozialversicherung vorlag und sie einen Stundenlohn von sechs bis sieben Euro und damit eine Entlohnung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns (9,82 Euro bis 30. Juni 2022, ab 01. Juli 2022 10,45 Euro) erhielten, bestand zusätzlich der Verdacht der Schwarzarbeit und des Mindestlohnverstoßes. Somit wurden auch gegen die verantwortlichen Arbeitgeber und Auftraggeber der Bauarbeiten wegen des Verdachts der Schwarzarbeit sowie des Einschleusens von Ausländern Ermittlungsverfahren eingeleitet und deren Wohn- und Geschäftsräume aufgrund richterlichen Beschlusses im Anschluss nach Beweismitteln durchsucht. Bei der weiteren Begehung der Baustelle konnten außerdem minderjährige Personen angetroffen werden. Aufgrund der schlechten hygienischen Gesamtumstände vor Ort wurde umgehend das zuständige Kreisjugendamt Saarlouis in Kenntnis gesetzt. Im Verlauf wurden drei Kinder (darunter ein Kleinkind) vorerst unter amtliche Aufsicht gestellt. Die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel sowie die weiteren Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken durch das Landespolizeipräsidium Saarland und den Zoll dauern noch an.
Zusatzinformation:
Die Länder Georgien und Aserbaidschan gehören zu den so genannten Positivstaaten. Dies bedeutet, dass sich Drittausländer, die die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzen, bis zu 90 Tage zu touristischen Zwecken innerhalb der Europäischen Union aufhalten dürfen, ohne hierzu ein Visum zu benötigen. Diese Befreiung der Visumspflicht erlischt jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung. Drittausländer, die entgegen der Visumspflicht ohne Visum einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen, begehen eine Straftat gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz. Wer als Arbeit- oder Auftraggeber einen Drittausländer ohne Visum entgegen bestehender Pflichten beschäftigt oder beauftragt, macht sich des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Aufenthaltsgesetz strafbar. Das zu erwartende Strafmaß beläuft sich auf eine Geldstrafe oder in schwerwiegenderen Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wer als Arbeitgeber*in seine Arbeitnehmer*innen nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldet und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, begeht durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ebenfalls eine Straftat. Dies gilt auch für Personen, die eine oder mehrere nichtselbständige Personen für Arbeiten beauftragt, die keiner Firma angehören und somit zu deren Arbeitgeber wird. Bestraft wird dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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