HZA-SI: "Black Week": Keine Ausnahmen bei Zollabgaben
Auch für "Gratiswaren" gelten Zollvorschriften
Singen (ots)
Konstanz: Bei der gewerblichen Warenabfertigung eines Maschinenherstellers aus dem Schweizer Kanton Thurgau in der vergangenen "Black Week", stellte der ZOLL auf der Rechnung sogenannte "Gratiswaren" fest. Diese vermeintlich kostenlosen Produkte stellten sich bei näherer Prüfung aber als reguläre Handelswaren heraus, die für ein Unternehmen in Deutschland bestimmt waren. Der tatsächliche Warenwert dieser "Gratisartikel" belief sich auf über 17.000 CHF.
Die Zöllner des Zollamts Konstanz-Autobahn reagierten entsprechend: Die Waren wurden vor Ort nachverzollt, Einfuhrabgaben in Höhe von rund 3.800 Euro wurden fällig.
Werden Artikel auf der Rechnung als "Gratiswaren" bezeichnet, zählt für den ZOLL dennoch der tatsächliche Warenwert.
Häufig gibt es Missverständnisse was zollfreie Mustersendungen betrifft. Es gelten folgende Regeln für die zollfreie Einfuhr dieser Waren:
- Mustersendungen müssen klar als solche gekennzeichnet sein und dürfen keinen kommerziellen Wert besitzen (z. B. durch Unbrauchbarmachung oder deutliche Kennzeichnung) oder - Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern oder Proben und bis zu einem Warenwert von höchstens 50 Euro je Warengruppe, wenn dem Anmelder eine Kennzeichnung nicht zugemutet werden kann (z.B. bei Waren, die auf Modeschauen vorgeführt werden sollen).
Weitere Informationen zu Mustersendungen und Einfuhrabgaben finden Sie auf der offiziellen Website des ZOLLs unter www.zoll.de.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Singen
Sonja Müller
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