POL-BI: E-Scooter ist nicht gleich E-Scooter!
Bielefeld (ots)
SR/ Bielefeld - Elektroscooter erfreuen sich, insbesondere bei jungen Fahrern, zunehmender Beliebtheit. Leider tragen sie aufgrund verschiedener Gründe in besorgniserregendem Ausmaß zunehmend zum Unfallgeschehen bei.
Fahrer nutzen die E-Scooter teilweise zu zweit und die Fahrweise ist teilweise unsicher bis rücksichtslos. Auch eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit, bedingt durch den Konsum von Alkohol und Drogen, trägt zum Unfallgeschehen mit E-Scootern bei.
Bei Verkehrskontrollen von Elektrokleinstfahrzeugen (die offizielle fahrzeugrechtliche Einordnung von E-Scootern) stellt die Polizei Bielefeld vermehrt fest, dass viele E-Scooter kein Versicherungskennzeichen tragen oder ein blaues Versicherungskennzeichen angeklebt ist, das seit 01.03.22 abgelaufen ist.
Generell gilt bei der Nutzung von E-Scootern Folgendes zu beachten:
E-Scooter unterliegen der "Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung" (eKFV) und müssen ausgestattet sein mit
- einer 17-stelligen Fahrzeugidentifizierungs-Nummer (FIN), - Beleuchtung, - Kennzeichenträgern, bzw.-halterung, - mechanischen Bremsen, - einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bHg) von 20 km/h, - einem gültigen Versicherungskennzeichen (verkleinertes Faksimile) und einem deutschsprachigen Fahrzeug-Aufkleber.
Auf diesem Aufkleber sind die FIN, die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und der Begriff "Elektro-Kleinstfahrzeug" namentlich aufgeführt. Fehlen diese Angaben, weil der Aufkleber zum Beispiel nur mit chinesischen Schriftzeichen oder in englischer Sprache bedruckt ist, besteht der Verdacht, dass das Fahrzeug im deutschen öffentlichen Verkehrsraum nicht zulassungsfähig ist und hier nicht geführt werden darf.
Wer sich online einen kostengünstig E-Scooter kaufen möchte, sollte auf die Herstellerbezeichnung und den Typ achten. Bei entsprechenden Fahrzeugmodellen ist beispielsweise zu lesen, dass die Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h beträgt. Die Shops weisen dann ausdrücklich darauf hin, dass diese E-Scooter in Deutschland nicht im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden dürfen.
Ein E-Scooter, der nicht der eKFV entspricht, ist führerscheinpflichtig und erfordert mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM!
Übrigens: Auch sogenannte "One-Wheeler" (Balancer) und E-Skateboards (beides mit bHg bis zu 48 km/h!) sind definitiv führerscheinpflichtig und nicht zulassungsfähig, zum Beispiel weil die mechanische Bremse, Beleuchtung, etc. fehlen.
Mittlerweile gibt es Kinder-E-Scooter in kindgerechter Größe und bunten Farben zu kaufen, die auch schon auf hiesigen Gehwegen unterwegs sind. Bei Internethändlern werden diese Fahrzeuge beworben "für die Nutzung ab 4 Jahren", mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 16 km/h! Auch wenn letztendlich das Kind das Leidtragende ist, muss derartigen Fahrzeugen die Weiterfahrt im öffentlichen Verkehrsraum untersagt und gegen die Eltern Anzeige erstattet werden. Die einschlägigen Internethändler weisen in den Verkaufsanzeigen ausdrücklich darauf hin.
Wenn Sie diese Hinweise beachten, steht einer entspannten Ausfahrt nichts mehr im Wege.
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