LPI-J: Öffentlichkeitswirksamer Sachverhalt
Apolda (ots)
Bereits am 19. August 2024 ereignete sich gegen 21:45 Uhr ein Sachverhalt, welcher an sich bereits öffentlichkeitswirksam war und nunmehr eine Welle von unterschiedlichsten Posts in den sozialen Medien nach sich zieht. Grundsätzlich sei vorangestellt, dass eine polizeiliche Berichterstattung infolge von Sachverhalten mit erkennbarer suizidaler Absicht ein oder mehrerer Personen nicht erfolgt. Nach mehrfachen Zeugenaussagen übergoss sich ein 26-Jähriger auf der Christian-Zimmermann-Straße mit einer brennbaren Flüssigkeit und entzündete diese in der Folge selbst. Mehrere Passanten eilten zur Hilfe und konnte die Flammen löschen. Mit einem Helikopter erfolgte dann die Einlieferung in eine Spezialklinik, wo der junge Mann seinen Verletzungen erlag. Derzeit kursieren mehrere Bildaufnahmen in den sozialen Medien. Bereits deren Herstellung, sprich Aufnahmen durch Privatpersonen im Kontext dieses Sachverhaltes, stellt eine Straftat dar. Ebenso deren Verbreitung. Als einschlägige Strafrechtsnorm wird seitens der Polizei auf die §§ 131 und 201a Strafgesetzbuch verwiesen. Bekannte Posts werden somit strafrechtlich verfolgt.
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