Kreispolizeibehörde Ennepe-Ruhr-Kreis
POL-EN: Neues Waffenrecht ab 1.April 2003
Schwelm (ots)
Das im vergangenen Jahr deutlich verschärfte Waffenrecht tritt am 1. April in Kraft. An die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für Waffenbesitzer werden - insbesondere vor dem Hintergrund der Ereignisse am 26.4.2002 in Erfurt - erheblich höhere Anforderungen gestellt. Der Erwerb von Schusswaffen durch Privatpersonen wird auch weiterhin von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig gemacht. Bisher erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse gelten fort. Jeder, der eine sog. Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffe außerhalb der eigenen vier Wände bei sich trägt ("führt"), braucht am 1.4.2003 einen "Kleinen Waffenschein", andernfalls macht er sich strafbar. Der Kleine Waffenschein kann bei der Kreispolizeibehörde Schwelm 02336/9166-0 (Fr. Hoppe -1104, Hr. Schlöffel -1103, Hr. Seifert -1101 ) beantragt werden. Für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Zahlreiche bisher nicht erlaubnispflichtige Gegenstände (z.B. Elektroschockgeräte, verschiedene Spring- und Faustmesser, Butterflymesser sowie Wurfsterne etc.) unterliegen ab 1.4.2003 einem Umgangsverbot. Wer dies nicht beachtet, macht sich zukünftig strafbar. Besitzt jemand am 1.4.2003 solche Gegenstände, wird das Verbot nicht wirksam, wenn er sie bis zum 31.8.2003 unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt. Wer ab 1.4.2003 auch schon bisher erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen ohne Erlaubnis besitzt, kann diese bis zum 31.8.2003 bei der Polizei abgeben oder unbrauchbar machen. Nur wenn er diese Amnestieregelung des neuen Waffengesetztes nutzt, macht er sich nicht strafbar. Spielzeugwaffen (z.B. auch Soft-Air-Waffen) sind nur dann von den strengen Regelungen des Waffengesetztes ausgenommen, wenn deren Geschossbewegungsenergie nicht höher als 0,08 Joule ist. Sie dürfen jedoch keine getreuen Nachahmungen von "scharfen Schusswaffen" sein. Sind Soft-Air-Waffen mit einem "F" im Fünfeck gestempelt, sind Erwerb und Besitz ab 18 Jahren frei, ohne diese Stempel bedürfen sie der waffenrechtlichen Erlaubnis. Das Mindestalter für Sportschützen, die Schusswaffen erwerben und besitzen wollen, wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Ausnahmen bestehen für Schusswaffen in bestimmten Kalibern und sind darüber hinaus zur Förderung schießsportlich besonders talentierter Personen möglich. Auch in Zukunft werden Sportschützen die von ihnen für die Ausübung des Sports benötigten Waffen erhalten. Allerdings ist es nunmehr erforderlich, dass sie beim Überschreiten eines Grundkontingents das Bedürfnis für den Erwerb weiterer Waffen durch eine spezielle Bescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins glaubhaft machen müssen. Für Jäger wird die Altersgrenze, ab der der Erwerb und Besitz von Schusswaffen zulässig ist, von 16 auf 18 Jahre angehoben. Wer Waffen erbt, kann diese noch unter erleichterten Voraussetzungen besitzen. Es bedarf lediglich einer Anmeldung binnen eines Monats bei der Kreispolizeibehörde. Dieses Erbprivileg gilt nur noch für eine Übergangszeit von fünf Jahren. Die Regelungen für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen wurden deutlich verbessert und konkretisiert. Erhebliche Neuerungen bringt das Gesetz auch für Personen, die gewerbsmäßig mit Waffen umgehen. So brauchen z.B. zukünftig Betreiber von Schießgeschäften auf Kirmessen und Schützenfesten eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Regelungen für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer sind nunmehr im Waffengesetz zusammengefasst worden. Ferner sind Waffenhändler zukünftig verpflichtet, das Überlassen einer Waffe an einen anderen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Fragen zum neuen Waffengesetz beantworten die zuständigen Sachbearbeiter der Kreispolizeibehörde Schwelm unter den Telefonnummern: 02336/9166 -1101 Hr. Seifert / - 1103 Hr Schlöffel / - 1104 Fr. Hoppe
ots-Originaltext: Polizei Schwelm
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