POL-D: Düsseldorf - "Jugendkommissariat" geht energisch gegen gewaltbereite Intensivtäter vor - Aufenthaltsverbote für die Altstadt erteilt
Düsseldorf (ots)
Düsseldorf - "Jugendkommissariat" geht energisch gegen gewaltbereite Intensivtäter vor - Aufenthaltsverbote für die Altstadt erteilt
Nachdem die Ermittler des Jugendkommissariats eine Gruppe von jugendlichen Intensivtäter identifizieren konnten, die sich für fünf Körperverletzungsdelikte im Bereich des Mannesmannufers und des Hafenbeckens verantwortlich zeichneten, gehen die Beamten jetzt energisch gegen die beiden Haupttäter vor. Einem 17-jährigen und einem 19-jährigen heranwachsenden Intensivtäter wurden schriftlich Aufenthaltsverbotsverfügungen für den Altstadtbereich erteilt.
Seit Mai 2010 waren die Ermittler des Fachkommissariats für Jugendkriminalität mit mehreren Körperverletzungsdelikten befasst, die sich meist an Wochenenden im Bereich des Mannesmannufers und des Hafenbeckens ereignet hatten. Die Geschädigten gaben bei der Anzeigenerstattung übereinstimmend zu Protokoll, dass sie jeweils von mehreren Jugendlichen angegangen worden waren. In Zusammenarbeit mit dem Einsatztrupp "ET-Jugend" gelang es den Beamten die Täter zu ermitteln und insgesamt fünf Körperverletzungsdelikte aufzuklären. Da erzieherische Maßnahmen, wie zum Beispiel Gefährdeansprachen, bei den Tatverdächtigen nicht zur Einsicht führten, griffen die Ermittler jetzt weiter durch. Den beiden "Köpfen" der Gruppe, einem 17-jährigen Schüler aus Eller und seinem 19-jährigen Komplizen aus Stadtmitte, wurden jetzt Aufenthaltsverbote bis zum März 2011 für den Bereich der Altstadt zugestellt. Die Rechtsgrundlage für die Verbote ist der § 34 Absatz 2 des Polizeigesetzes NRW. Bei Verstößen gegen die Verfügung wird den beiden Beschuldigten ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Die Einhaltung wird die Polizei konsequent überprüfen.
Auszug aus dem Polizeigesetz § 34, Absatz 2:
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
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