POL-MA: Nußloch/Rhein-Neckar-Kreis: Rollerfahrer unter Drogeneinfluss flüchtet mit "frisiertem" Motorroller vor der Polizei
Nußloch/Rhein-Neckar-Kreis (ots)
Ein 43-jähriger Motorrollerfahrer, der unter Drogeneinfluss stand flüchtete am frühen Sonntagnachmittag mit einem frisierten Motorroller vor der Polizei. Der 43-Jährige fiel einer Polizeistreife gegen 13.30 Uhr auf, da er mit seinem Roller aus einem Tankstellengelände in der Heidelberger Straße auf die Hauptstraße in Richtung Leimen einfuhr und dabei keinen Helm trug. Die Beamten wendeten ihr Fahrzeug, um den Mann zu kontrollieren. Als dieser realisierte, dass er von den Beamten kontrolliert werden sollte, gab er Gas und fuhr in einen schmalen Durchgangsweg zur Max-Planck-Straße ein. Die Beamten folgten dem Rollerfahrer, mussten jedoch den Weg über den Kreisverkehr nehmen. In der Kurpfalzstraße konnten sie den Mann wieder ausmachen, der mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit bereits in die Heidelberger Straße abbog. Bei der weiteren Verfolgung fuhr der Mann mit seinem Kleinkraftradroller mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h. Nachdem er an sämtlichen Querstraßen die Vorfahrtsregeln und die Anhaltesignale der Polizisten missachtet hatte, endete sein Weg nach etwa eineinhalb Kilometern in einem Grundstück, in das der abgebogen war. Hier saß er schließlich durch die Begrünung in einem Gebüsch fest.
Bei der Überprüfung des Mannes stellten die Beamten fest, dass er unter Drogeneinfluss stand. Ihm wurde eine Blutprobe entnommen. Sein Führerschein konnte nicht einbehalten werden, da er keinen besaß. Zudem führte er eine EC-Karte mit sich, die nicht auf seinen Namen ausgestellt war. Zur Geschwindigkeitsmessung wurde der Kleinkraftroller sichergestellt. Aufgrund der Geschwindigkeit bestand der Verdacht der Manipulation und die Betriebserlaubnis war erloschen.
Gegen den Mann wird nun wegen Verkehrsteilnahme unter Drogeneinflusses, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen sowie Unterschlagung ermittelt. Zudem sieht er Anzeigen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung sowie das Pflichtversicherungsgesetz entgegen.
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