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Polizeidirektion Bad Segeberg

POL-SE: Offener Brief der Polizeidirektion Bad Segeberg infolge einer Veröffentlichung zum Thema "Stalking" in der Hamburger Morgenpost vom 03. 09. 2007

Bad Segeberg (ots)

Die Polizeidirektion Bad Segeberg sieht sich
gehalten, aufgrund eines Artikels in der Hamburger Morgenpost vom 03.
09. 2007 unter der Überschrift "Schütz mich vor dem Stalker! 
36-Jährige wird von einem Mann (47) terrorisiert" und eines weiteren 
Artikels derselben Ausgabe auf Seite 2 unter der Rubrik -Meinung- 
unter der Überschrift "Stalking. Polizei mitschuldig" den 
nachfolgenden offenen Brief im OTS zu veröffentlichen.
Offener Brief der Polizeidirektion Bad Segeberg:
Sehr geehrte Frau Lamprecht,
in der Hamburger Morgenpost vom 03. 09. 2007 veröffentlichten Sie 
einen Artikel unter der Überschrift "Schütz mich vor dem Stalker!
36-Jährige wird von einem Mann (47) terrorisiert". Unter demselben 
Datum nehmen Sie auf Seite 2 unter der Rubrik -Meinung- mit der 
Überschrift "Stalking - Polizei mitschuldig" weiter Stellung zu 
dieser Thematik. Dem Artikel zugrunde liegt der Fall einer 36 Jahre 
alten Frau aus Pinneberg.
In diesem Artikel auf Seite 2 der besagten Zeitungsausgabe stellen
Sie unter der Rubrik -Meinung- dar, dass nach dem Gewaltschutzgesetz 
das Auflauern, Beobachten und Bedrohen anderer Menschen als Straftat 
gilt. Im nächsten Satz bemängeln Sie weiterhin, dass es nur noch an 
Polizisten fehlt, die das Gesetz auch konsequent anwenden.
Weiterhin schreiben Sie, ich zitiere "...In Pinneberg aber hapert 
es damit noch ganz gewaltig, wie das Leiden der Silke M. 
zeigt...(Zitatende)".
Diese Formulierungen sind missverständlich, entsprechen in Teilen 
nicht der Wahrzeit und scheinen nicht ausreichend recherchiert.
Tatsache ist, dass auch in Pinneberg der Tatbestand des 
"Stalkings" gut bekannt ist. Die Polizeibeamtinnen und -beamten 
wurden entsprechend der Gesetzgebung beschult uns sensibilisiert.
Das Problem im Fall der Frau Silke M. ist in der Tat, dass sie 
bislang noch keine Einstweilige richterliche Verfügung nach dem 
Gewaltschutzgesetz erwirkt hat - und dieses vor dem Hintergrund, dass
ihr die Polizei mehrfach angeraten hat, eine derartige Verfügung beim
zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Diese spezielle Einstweilige 
richterliche Verfügung ist insofern dringend erforderlich, weil erst 
dann bei einer Zuwiderhandlung nach § 4 Gewaltschutzgesetz ein 
Straftatbestand auf dieser rechtlichen Grundlage erfüllt ist 
(Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe)!
Dieses mag von außen betrachtet eine "juristische Spitzfindigkeit"
sein, allerdings stellt, wie zuvor bereits erklärt, erst ein Verstoß 
gegen eine Einstweilige richterliche Verfügung nach dem 
Gewaltschutzgesetz eine Straftat dar und ermöglicht auch erst dann 
der Polizei ein Einschreiten auf Ermächtigungsgrundlagen der 
Strafprozessordnung.
Der Gesetzgeber geht bei diversen Delikten, die sich im sozialen 
Umfeld von Personen ereignen, davon aus, dass der/die Geschädigte 
eigene Aktivitäten entwickelt. Ohne diese Aktivitäten sind einige 
derartige Sachverhalte aufgrund fehlender Rechtsvoraussetzungen von 
der Polizei nicht verfolgbar.
Wie bereits zuvor eindeutig festgestellt, hat sich Frau M., trotz 
entsprechender wiederholter Beratung durch die Polizei und deutlicher
Hinweise auf die Notwendigkeit, nicht entsprechend verhalten.
Im Falle der von Ihnen benannten "normalen" Einstweiligen 
Verfügung stellt die Polizei lediglich Tatsachen fest, die ein 
Verstoß gegen die "normale" Einstweilige Verfügung darstellen. 
Dem/der Geschädigten obliegt es dann, den Zivilrechtsweg zu 
beschreiten. Auch in diesem Fall hat Frau M. zeitnah entsprechende 
Hinweise von ihrer Polizei erhalten.
Der Polizei bleibt in diesen Fällen im Rahmen der Gefahrenabwehr 
dann nur noch die Möglichkeit, auf Grundlage des 
Landesverwaltungsgesetzes tätig zu werden, was bedeutet, dass die 
alarmierten Beamtinnen und Beamten u. a. Platzverweise aussprechen 
und auch durchsetzen können.
Stets geht jedoch eine Gefährdungsanalyse einher mit der Folge, 
dass bei Missachtung des Platzverweises auch die Möglichkeit einer 
Ingewahrsamnahme zur Abwendung der Gefahr geprüft und vorgenommen 
wird.
Im Fall der Frau M. hat sich der in Ihrem Artikel benannte Herr 
Sch. jedoch nach Erteilung des polizeilichen Platzverweises umgehend 
entfernt. Für weitergehende Maßnahmen sind dann der Polizei aufgrund 
der Rechtslage "die Hände gebunden". Es verbietet sich, nach dem 
Stammtischgrundsatz "Alles was die Polizei kann, darf sie auch!" zu 
verfahren. Die Polizei ist gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz als 
"vollziehende Gewalt" an Recht und Gesetz gebunden und das ist auch 
gut so.
Eine Inhaftierung ist ohne weiteres nicht möglich und unterliegt 
dem Richtervorbehalt. Das gleich gilt ebenso bei längeren 
Ingewahrsamnahmen als gefahrenabwehrende Komponente.
Die im Fall von Frau M. angezeigten Straftaten wurden von der 
Polizei ordnungsgemäß aufgenommen, sachlich und fachlich gut 
abgearbeitet und werden im "Gesamtpaket" der zuständigen 
Staatsanwaltschaft übersandt.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob Anklage gegen den 
Beschuldigten erhoben wird. Die Aburteilung obliegt dann einem 
Gericht.
Aufgrund einiger missverständlicher, aber auch unrichtiger 
Darstellungen Ihrerseits in der Hamburger Morgenpost fühlen sich die 
Polizeibeamtinnen und -beamten, insbesondere des Polizeireviers 
Pinneberg, völlig zu Unrecht angegriffen - zumal sie aus eigenem 
Antrieb u. a. die Streifentätigkeit im Umfeld des Wohnortes von Frau 
M. erhöht haben. Dieses wird als ständiger Streifenauftrag 
verstanden.
Ich bitte Sie daher, eine entsprechende Darstellung auf Grundlage 
des offenen Briefes der Polizeidirektion Bad Segeberg in der 
Hamburger Morgenpost zeitnah zu veröffentlichen.
Gleichzeitig lädt die Polizeidirektion Bad Segeberg Sie und Ihren 
Chefredakteur ein, sich über die Gesamtproblematik des Falles mit dem
Leiter des Ermittlungsdienstes, dem Leiter des Polizeireviers 
Pinneberg, dem Leiter der Polizeidirektion Bad Segeberg und der 
Pressesprecherin der Polizeidirektion Bad Segeberg in einem Gespräch 
in den Räumlichkeiten unserer Dienststelle auszutauschen.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst-Peter Arndt
Polizeihauptkommissar
Leiter der Stabsstelle
bei der Polizeidirektion Bad Segeberg

Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Bad Segeberg
- Pressestelle -
Dorfstr. 16-18
23795 Bad Segeberg

Horst-Peter Arndt
Telefon: 04551-884 2010
Fax: 04551-884 2019

Original-Content von: Polizeidirektion Bad Segeberg, übermittelt durch news aktuell

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