POL-SE: Bad Segeberg
Boostedt - Darstellung der Kriminalitätslage in Boostedt (Gemeinde und Landesunterkunft) und Grundsätze zur Veröffentlichung von Strafsachen durch die Polizei
Ein Dokument
Bad Segeberg (ots)
1. Kriminalitätsentwicklung
Am vergangenen Mittwoch, den 19. September 2018, hat in Boostedt eine Bürgerversammlung stattgefunden.
Im Rahmen dieser Veranstaltung stellte der Leitende Polizeidirektor Andreas Görs in seiner Funktion als Leiter der zuständigen Polizeidirektion Bad Segeberg die Entwicklung der Kriminalitätslage im Gemeindegebiet Boostedt (ohne Landesunterkunft) dar.
An dieser Stelle wird die Kriminalitätsentwicklung in der Gemeinde Boostedt und der Landesunterkunft Boostedt anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) dargestellt. Die PKS von 2014 bis 2017 befindet sich in der Anlage zu dieser Veröffentlichung.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für das Gemeindegebiet Boostedt (ohne Landesunterkunft) von 2016 auf 2017 entgegen des Landestrends eine Zunahme an Straftaten (ohne ausländerrechtliche Verstöße) von knapp 20 Prozent aus. Gegenüber dem Jahr 2014 ging die Gesamtkriminalität aber leicht zurück.
Ladendiebstähle verdoppelten sich, Körperverletzungen gingen zurück. Bei den Vermögens- und Fälschungsdelikten ist durch Beförderungserschleichungen ("Schwarzfahren") ein Anstieg von 19 auf 35 zu sehen. Hausfriedensbrüche stiegen bedingt durch Hausverbote nach Ladendiebstählen von 0 auf 9 Fälle. Sachbeschädigungen nahmen von 7 auf 20 Taten zu, stagnierten allerdings im Vergleich zu 2014
Seit 2015 kam es auch innerhalb der Landesunterkunft zu einem kontinuierlichen Gesamtanstieg der Straftaten von 69 (2016) auf 126 (2017) ohne ausländerrechtliche Verstöße.
Schwerpunktmäßig fallen hier Rohheitsdelikte (30 auf 36), einfache Diebstähle (11 auf 14), schwerer Diebstahl (3 auf 12), Sachbeschädigungen (2 auf 18) und auch die genannten Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung (z. B. Missbrauch von Notrufen bzw. unzulässiges Auslösen oder Beschädigen von Brandmeldeanlagen) ins Auge.
Aus Sicht der Polizei handelt es sich hierbei um einen erklärbaren Anstieg, der auch im Zusammenhang mit den stark angestiegenen Belegungszahlen der Landesunterkunft stehen dürfte.
In der Gesamtschau bezogen auf das Gemeindegebiet und die Landesunterkunft ist es von 2016 und 2017 beim einfachen Diebstahl zu einer Steigerung von 64 auf 82 Taten gekommen, dies beinhaltet die Ladendiebstähle mit einem Anstieg von 19 auf 43.
Hinzu kommt eine deutliche Zunahme von Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung (z. B. Missbrauch von Notrufen bzw. unzulässiges Auslösen oder Beschädigen von Brandmeldeanlagen) von 1 auf 15 Fälle. Hausfriedensbrüche stiegen von einer auf elf Taten, Sachbeschädigungen von 9 auf 38. Bei der Gesamtzahl der Straftaten ohne ausländerrechtliche Verstöße ist im Jahr 2017 eine Zunahme um 91 Fällen von 242 auf 333 zu verzeichnen gewesen.
Tendenz für das Jahr 2018: Abschließende Bewertungen sind erst mit Abschluss der PKS 2018 möglich. Nach bisherigen, vorläufigen Erkenntnissen ist im Jahresverlauf 2018 mit einer Steigerung der Kriminalitätsbelastung zu rechnen.
Besondere Vorkommnisse und schwerwiegende Straftaten sind, mit Ausnahme der Tat vom 14.09.2018, bisher allerdings nicht vorgekommen. Diesbezüglich wird auf die heutige Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Kiel verwiesen.
Die Polizeidirektion Bad Segeberg wird neben den bereits erfolgten Präsenzverstärkungen auch zukünftig lageangepasst reagieren und bei Bedarf ihre Maßnahmen verstärken. Die Bevölkerung in Boostedt kann sich auch zukünftig darauf verlassen, dass die Polizei für ihre Sicherheit vor Ort sorgen wird.
2. Grundsätze zur Veröffentlichung von Strafsachen durch die Polizei
Veröffentlichungen der Landespolizei richten sich nach den Grundsätzen des Landespressegesetzes und innerdienstlicher Regelungen (Erlasse). In diesen Regelungen ist unter anderem festgeschrieben, dass in Strafsachen die Unterrichtung der Medien nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen darf, wenn
- die Staatsanwaltschaft sich in die Ermittlungen der Polizei bereits eingeschaltet hat; das gilt z. B. auch für Haftbefehlsanträge und die Entscheidung darüber; - die Staatsanwaltschaft sich im Einzelfall die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch eine ausdrückliche Erklärung vorbehalten hat; - Veranlassung zu der Annahme besteht, dass die Staatsanwaltschaft wegen der Bedeutung der Sache oder aus anderen Erwägungen die Öffentlichkeit selbst zu unterrichten gedenkt; - es zweifelhaft ist, ob eine Mitteilung erfolgen soll.
Nach Abgabe der Ermittlungsakten bleibt die Unterrichtung der Publikationsorgane der Justiz vorbehalten.
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