POL-SE: Elmshorn - Polizei warnt Gewerbetreibende vor Handel mit Cannabis-Produkten
Bad Segeberg (ots)
Aus gegebener Veranlassung warnen die Rauchgiftermittler der Kriminalpolizei Elmshorn Gewerbetreibende vor dem Handeltreiben mit Produkten, auch wenn diese vermeintlich nur Kleinstmengen von Cannabis bzw. dessen Wirkstoffen enthalten.
Am Montagabend, den 02.05.2022, stellten Beamte des Polizeireviers Elmshorn in den Räumlichkeiten einer Tankstelle eine Werbetafel mit der Abbildung von Cannabisblüten fest.
Bei dem beworbenen Produkt handelte es sich um Cannabisblüten, sogenanntes CBD-Gras. Die Cannabisblüten wiesen laut Verpackung einen Wirkstoffgehalt von 0,2 Prozent THC auf.
Viele dieser Produkte werden als legal und frei verkäuflich angeboten.
Die Beamten sprachen zunächst ein Veräußerungsverbot aus und stellten die Waren schließlich in Gänze sicher.
Viele Händler berufen sich im Zusammenhang mit der vermeintlichen Legalität von Cannabisprodukten auf eine betäubungsmittelrechtliche Ausnahme bei der Verwendung zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken und nicht zum Rauschzweck.
Mehrere Oberlandesgerichte haben allerdings entschieden, dass diese Ausnahme voraussetzt, dass der gewerbliche Zweck sowohl beim Verkäufer UND beim Endnutzer vorliegen müssen.
Beim Umgang von THC-haltigen Produkten zu Konsumzwecken geht die Polizei entsprechend vom Anfangsverdacht einer Straftat aus und muss nach dem Legalitätsprinzip ein Strafverfahren wie in diesem Falls wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einleiten.
Dem Händler obliegt dahingehend die Sorgfaltspflicht festzustellen, ob seine Stoffe Betäubungsmittel sind oder nicht.
Unabhängig von der politischen Diskussion über die Legalisierung von Cannabis will der Gesetzgeber derzeit nicht, dass Cannabisprodukte an den Endverbraucher gelangen, bei denen ein Rausch erzeugt werden soll.
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