POL-SE: Schönes Wetter - Lärmzeit
Kreis Segeberg (ots)
Am vergangenen Wochenende kam es aufgrund der schönen Wetterlage immer wieder zu Polizeieinsätzen, weil über Lärmbelästigung geklagt wurde. So mussten die Beamten der Polizei Bad Bramstedt dreimal nach Hartenholm ausrücken, weil bei einer Gartenparty überlaute Musik gespielt wurde und sich die Verantwortlichen nicht einsichtig zeigten. Am Samstag Abend, gegen 23.30 Uhr wurde die Polizei erstmalig gerufen und traf auf eine Festgesellschaft in einem Zelt. Die Verantwortlichen stellten auf Aufforderung die Musik leiser, allerdings mussten die Beamten erneut um 01.15 anrücken und zur Ruhe ermahnen. Mit fortgeschrittener Stunde stieg sowohl der Alkohol- als auch der Aggressionspegel. Als die Beamten um 01.37 Uhr zum dritten Einsatz anrücken mussten, wurde der Feier ein Ende gesetzt. Gegen den Verantwortlichen wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unzulässigen Lärms eingeleitet. Teilweise herrscht in der Bevölkerung Unsicherheit darüber, welche gesetzlichen Regelungen zum Thema Lärm gelten. Einschlägige Gesetze sind hierbei das Ordnungswidrigkeitengesetz, § 117, das Gesetz über Sonn- und Feiertage sowie die Geräte- und Maschinenlärmverordnung.
Nach § 117 OwiG ist grundsätzlich jeder Lärm zu vermeiden, der dazu geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen. Klassisches Beispiel hierfür ist überlaute Musik. Für Arbeitsgeräte gelten speziellere Regelungen. Demnach sind Arbeiten mit Maschinen in Wohngebieten grundsätzlich an Werktagen, also auch Samstag, zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig. Hier finden sich u. a. auch Rasenmäher wieder. Eine besondere Regel gilt jedoch für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Diese dürfen in der Zeit von 07.00 Uhr - 09.00 Uhr und in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht betrieben werden. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass an Sonn- und Feiertagen diese Geräte nicht betrieben werden dürfen.
Wir als Polizei möchten mit einigen, teilweise falschen, Meinungen der Bürger aufräumen:
1. Es gibt keine rechtlich festgelegte Mittagsstunde. Einzige Ausnahme könnte eine festgelegte Mittagsruhe im Rahmen der Ortssatzung sein. Die Mittagsruhe ergibt sich in der Regel aus Mietverträgen, die dann auf das gedeihliche Zusammenleben ausgelegt sind und eher zivilrechtliche Konsequenzen haben.
2. Es gibt nicht das Recht, einmal im Monat laut feiern zu dürfen.
3. Selbstverständlich wird die Polizei vor Ort erscheinen, wenn sie bei Lärmbelästigungen um polizeiliche Hilfe bitten, die Polizei schreitet dann, falls erforderlich, am Einsatzort ein. Ahndungsbehörde ist jedoch das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt/ Gemeinde.
In diesem Zusammenhang bittet die Polizei um Verständnis, dass in einigen Fällen das Erscheinen der Beamtinnen und Beamten am Einsatzort etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Gerade bei sommerlichen Temperaturen steigt die Anzahl der angezeigten Lärmbelästigungen. Jede Bürgerin und jeder Bürger sollte dabei auch überlegen, ob sie oder er nicht einmal die Nachbarn selbst anspricht und bittet, die Musik leiser zu stellen.
ots-Originaltext: Polizei Bad Segeberg
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