POL-BOR: Gronau - Unfallverursacher nach Zeugenhinweisen ermittelt
Gronau (ots)
1. Unfallzeit: 30.08.2022, 16:00 Uhr; Unfallort: Gronau, Paßweg 2. Unfallzeit: 30.08.2022, 23:06 Uhr, Unfallort: Gronau, An der Eßseite
Er habe gemerkt, dass er gegen einen geparkten Wagen gefahren sei, gab ein 71 Jahre alter Autofahrer an, als Polizisten ihn zuhause aufsuchten. Einen Schaden an dem angefahrenen Wagen habe er jedoch nicht gesehen, rechtfertigte sich der Mann. Ein Zeuge hatte den Unfall am Dienstag gegen 16.00 Uhr auf dem Paßweg in Gronau beobachtet und berichtet, dass der Autofahrer nicht ausgestiegen sei, auch nicht, als er gegen die Scheibe dessen Wagens geklopft habe. Der deutlich sichtbare Schaden an dem schwarz lackierten Opel wird auf rund 800 Euro geschätzt. Die Beamten leiteten ein Strafverfahren ein.
Mit einem Strafverfahren muss auch ein 74 Jahre alter Autofahrer rechnen. Auch hier hatten Zeugen beobachtet, wie der Senior gegen einen geparkten Wagen gefahren war. Ebenfalls hatte dieser Autofahrer den Zusammenstoß bemerkt. Er habe nicht angehalten, da der angefahrene Wagen falsch geparkt gewesen sei, lautete hier eine Erklärung für sein Verhalten. Der Unfall hatte sich gegen 23.00 Uhr auf einem Parkplatz an der Straße An der Eßseite ereignet. Der Schaden wird in diesem Fall mit rund 600 Euro beziffert.
Verkehrsunfallflucht ist kein Kavaliersdelikt!
Zu den schwerwiegendsten Verstößen, die man im Straßenverkehr begehen kann, zählt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Auch bei vermeintlich geringen Schäden drohen bereits hohe Strafen.
Dass Unfallflucht nicht als Kavaliersdelikt abgetan werden kann, lässt sich leicht nachvollziehen. Für den Geschädigten ist es keinesfalls lustig, wenn er auf einem Schaden sitzenbleibt, den ein anderer zu verantworten hat. Ganz zu schweigen von den richtig schlimmen Fällen, in denen Menschen verletzt und gar getötet werden.
Immer mehr Verkehrsteilnehmer entziehen sich nach Unfällen ihrer Verantwortung und lassen die Geschädigten auf einem oft nicht unerheblichen Schaden sitzen. Bei nahezu jedem fünften Unfall flüchtet einer der Unfallbeteiligten vom Unfallort. Dabei ist offensichtlich vielen Verkehrsteilnehmern nicht bewusst, dass Sie sich auch bei vermeintlich geringen Schäden strafbar machen und neben einer empfindlichen Strafe Regressforderungen der Versicherung und im Einzelfall auch ihre Fahrerlaubnis riskieren!
Das unerlaubte Entfernen nach einem Unfall im Straßenverkehr ist keine Ordnungswidrigkeit wie es z.B. das Missachten einer Rotlicht zeigenden Ampel darstellt, sondern eine Straftat. Die Verkehrsunfallflucht wird vergleichsweise hart bestraft.
Schnell sind mehrere Tausend Euro Geldstrafe fällig. Hinzu kommen drei Punkte beim KBA in Flensburg und ggf. ein Fahrverbot. Besonders schwere Unfälle können letzten Endes sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und dem Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Doch das ist noch nicht alles. Die Kfz-Versicherungen werten eine Unfallflucht regelmäßig als Vertragsverletzung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt zwar zunächst alle Kosten auf Seiten des Unfallgegners, kann diese aber ganz oder teilweise beim Unfallverursacher als Regressanspruch einfordern.
Auch eine Vollkaskoversicherung muss dann in der Regel den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden nicht begleichen.
Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen das Risiko, nach einer Verkehrsunfallflucht im Nachhinein noch belangt zu werden. Die Polizei kann durch akribische Ermittlungsarbeit die meisten der geflüchteten Verkehrsteilnehmer ermitteln.
Doch wie verhalte ich mich richtig?
Im Prinzip ganz einfach: Indem man den Ort des Geschehens erst dann verlässt, wenn man dem Unfallgegner oder der Polizei alle relevanten Angaben zu Person, Fahrzeug und Unfallverlauf mitgeteilt und die Schadenregulierung geklärt hat. Sollte der Unfallgegner nicht nach einer angemessenen Wartezeit am Unfallort erscheinen, so müssen sie die Polizei informieren! Heute hat jeder fast ein Mobiltelefon. Also sollte es auch ein Leichtes sein die Polizei zu informieren.
Bei Verkehrsunfällen mit Kindern oder Jugendlichen sollte man immer die Polizei informieren, wenn die Erziehungsberechtigten nicht am Unfallort anwesend sind.
Den Minderjährigen ist die Unfallsituation meist unangenehm, weil sie die Lage nicht überblicken und auch irrig annehmen etwas falsch gemacht zu haben. Aus diesem Grund haben sie den starken Drang sich von der Unfallstelle zu entfernen. Daher erklären sie an der Unfallstelle oft, keinen Schaden erlitten zu haben, um sich der unangenehmen Situation schnell entziehen zu können. Dann kommt dann oft vor, dass Erziehungsberechtigte im Nachgang die Unfallflucht bei der Polizei anzeigen.
Deshalb appelliert die Polizei:
"Machen Sie sich nicht strafbar, sondern stellen Sie sich Ihrer Verantwortung! Wegen eines kleinen Blechschadens riskieren sie vorbestraft zu sein oder sogar ihre Fahrerlaubnis zu verlieren. Auch Sie selbst wollen nach einem Unfall nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben."
Handeln Sie nach dem allgemein bekannten Sprichwort: "Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg' auch keinem anderen zu!" (db)
Kontakt für Medienvertreter:
Kreispolizeibehörde Borken
Pressestelle
(db) Dietmar Brüning (mh) Markus Hüls (to) Thorsten Ohm (fr) Frank
Rentmeister
Telefon: 02861-900-2222
https://borken.polizei.nrw
Original-Content von: Kreispolizeibehörde Borken, übermittelt durch news aktuell