POL-MI: Verdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens
Minden, Porta Westfalica (ots)
Weil er unter Verdacht steht, an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen zu haben, muss sich ein 30-jähriger Hannoveraner nun verantworten.
So bemerkten Beamte des Verkehrsdienstes am Freitagabend um kurz vor 22 Uhr vom Gelände einer Tankstelle aus laute Motorengeräusche zweier auf der Ringstraße fahrender Pkws. Kurz darauf passierten die beiden augenscheinlich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fahrenden BMWs die Polizisten in Richtung Birne. Daraufhin folgte ihnen eine Streifenwagenbesatzung mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn. Im weiteren Verlauf gelang es den Gesetzeshütern an einer roten Ampel an der Kuckucksstraße einen der beteiligten Wagen festzustellen und schließlich deren zwei Fahrzeuginsassen in der Fasanenstraße einer Kontrolle zu unterziehen. Vom anderen Fahrzeug fehlte hingegen jede Spur, eingeleitete Fahndungsmaßnahmen verliefen ergebnislos. Den angetroffenen Fahrzeugführer, einen 30-jährigen Mann aus Hannover, erwartet nunmehr ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft wurde der Führerschein des Mannes einbehalten.
Hinweise zu dem Fahrer des flüchtigen Autos, bei welchem es sich möglicherweise um ein dunkles BMW 3er Coupé älteren Baujahres handeln könnte, werden von den Verkehrsermittlern unter Telefon (0571) 88660 erbeten.
Ferner bemerkten die Polizisten zuvor, gegen 21:15 Uhr auf der Portastraße in Porta Westfalica, einen offenbar mit erhöhter Geschwindigkeit fahrenden Mann auf einem unbeleuchteten Pedelec. So zeigte die Tachometernadel des ihm folgenden Streifenwagens nahezu 50 km/h. Bei der Kontrolle des 28-jährigen Mindeners stellte sich heraus, dass an dem Pedelec technische Veränderungen vorgenommen worden waren. Da der Mann weder die hierfür notwendige Versicherung, noch eine entsprechende Fahrerlaubnis vorweisen konnte, eröffneten man ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn.
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