Hessisches Polizeipräsidium Einsatz
POL-HBPP: Wasserstraßen sind kein Badegewässer hier: Baden in Fulda, Werra und Weser
Kassel (ots)
Die derzeitigen Extremtemperaturen führen zu einer deutlichen Zunahme des Bade- und Schwimmbetriebs an zahlreichen Gewässern. Davon betroffen sind auch die Bundeswasserstraßen Fulda, Werra und Weser. Insbesondere in Kassel nimmt seit geraumer Zeit die Zahl derer deutlich zu, die die "Fulda" als neues Baderevier für sich entdeckt haben. Erholungssuchende baden in Ufernähe, schwimmen quer durch den Fluss oder lassen sich einfach in der leichten Strömungen treiben. Darüber hinaus nutzen jugendliche Schwimmer die Fuldabrücken immer wieder verbotswidrig als "Sprung- und Klettergelegenheit" (wir berichteten darüber). Ungeachtet dessen ist die Fulda eine Bundeswasserstraße und damit eine Verkehrsfläche, auf der Schiffsverkehr in den unterschiedlichsten Formen möglich und auch zulässig ist. Darüber hinaus finden auf der Fulda regelmäßig Ruder-, Kanu- oder Wasserskiveranstaltungen statt. Für alle Bereiche gilt, dass Schwimmer bzw. Badende fahrende Boote nicht behindern dürfen § 8.10 Nr. 2 BinSchStrO).
Die vielfältigen Nutzungsformen führen in den Überschneidungsbereichen mittlerweile auch zu Gefahrensituationen zwischen den jeweiligen Interessengruppen. Während den Bootsbesatzungen die Verkehrsvorschriften (gemeint sind z.B. Ausweich- und Fahrregeln auf Bundeswasserstraßen) weitgehend bekannt sind, zeigt sich bei vielen Schwimmern ein anderes Bild. Hier besteht oft Unkenntnis über die Manövrierfähigkeit von Booten oder bestimmte Ausweichpflichten. Oftmals verstehen Schwimmer auch nicht, dass sie im Wasser für die Bootsbesatzungen aufgrund bestimmter Sichtwinkel oder Lichtverhältnisse nur schwer oder gar nicht erkennbar sind. Auch wenn es im Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei Kassel in diesem Jahr noch zu keinen dokumentierten Unfällen zwischen Schwimmern und Booten gekommen ist, möchte wir an dieser Stelle erneut auf die Gefahren beim Schwimmen in Bundeswasserstraßen hinweisen:
Verboten ist das Baden und Schwimmen gem. § 8.10 BinSchStrO: - im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt, - im Schleusenbereich, - im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten (z.B. Schwimmbaggern), - an einer durch entsprechende Beschilderung bezeichneten Stelle. Darüber hinaus ergeben sich besondere Gefahrensituationen durch: - das Anschwimmen von Booten und mögliche Verletzungsgefahren durch Schiffsschrauben oder Ankerketten, - den toten Winkeln vor einem Schiff sowie der eingeschränkten Manövrierfähigkeit von Wasserfahrzeugen, - dem Unterschätzen von Geschwindigkeiten (das gilt nicht nur für Motorboote, sondern auch für heranfahrende Ruderer, die bis zu 20 km/h schnell sein können), - mangelnde Schwimmerfahrung, - Sprünge ins flache Wasser, - Schockreaktionen durch Kältelinsen im Wasser, - dem Schwimmen unter Alkohol-, Drogen oder Medikamenteneinfluss.
Fulda, Werra und Weser sind Verkehrsflächen, die in vielfältiger Hinsicht genutzt werden. Das Baden und Schwimmen ist hier mit Einschränkungen möglich. Dabei sind die vorgenannten Verbote zu beachten und zur eigenen Sicherheit hat jeder auf den Anderen Rücksicht zu nehmen. Das Unterschätzen von Wasserstraßen beim Baden kann tödlich sein. Im vergangenen Jahr ertranken in deutschen Gewässern über 500 Menschen.
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