POL-HL: OD-Staatsanwaltschaft Lübeck / Tödliche Schüsse eines Polizeibeamten auf Obdachlosen in Bad Oldesloe - Einstellung des Verfahrens
Lübeck (ots)
Am späten Vormittag des 7. Oktober 2018 hat ein Polizeibeamter im Rahmen eines Polizeieinsatzes in Bad Oldesloe aus seiner Dienstwaffe zwei Schüsse auf einen obdachlosen 21 Jahre alten Mann abgegeben, der aufgrund der Schussverletzungen noch am Einsatzort verstorben ist.
Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat mit Blick auf den Polizeibeamten, der die Schüsse abgegeben hat, Ermittlungen wegen des Verdachts des Totschlags und der unterlassenen Hilfeleistung und bezüglich der fünf weiteren an dem direkten Einsatz beteiligten Polizeibeamten wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung geführt.
Das Ermittlungsverfahren ist nunmehr gegen alle Polizeibeamten mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.
Die Abgabe der tödlichen Schüsse war durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt und daher nicht rechtswidrig.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen waren die Schüsse zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs seitens des Getöteten auf den Polizeibeamten erforderlich und angemessen.
Der Geschädigte stand dem Polizeibeamten in der Schützenstraße zunächst in einem Abstand von maximal zwei bis drei Metern gegenüber und ging bzw. lief sodann auf den Beamten zu. Dabei führte er mit seinem rechten Arm, ein Messer mit einer 20 cm langen Klinge in der Hand, eine Stichbewegung in Richtung des Polizeibeamten aus.
Der Einsatz der Schusswaffe war in dieser Situation nicht zu beanstanden. Weder das - bereits vorher eingesetzte und ohne Wirkung gebliebene - Pfefferspray noch der Schlagstock wären als Mittel der Gegenwehr gleich geeignet und gleich sicher gewesen.
Auch eine Schussabgabe in Richtung Oberkörper war trotz der damit verbundenen Gefahr todbringender Verletzungen zulässig, da Schüsse in Richtung der Beine oder der Arme das Risiko beinhaltet hätten, diese zu verfehlen und den Angriff dann nicht mehr endgültig abwehren zu können.
Eine erneute Androhung des Schusswaffeneinsatzes - ein Warnschuss war bereits während der Verfolgung abgegeben worden - war von dem Polizeibeamten angesichts des Umstandes, dass ihm allenfalls ein Zeitraum von ein bis zwei Sekunden für seine Verteidigung zur Verfügung gestanden hat, nicht mehr zu verlangen.
Die psychischen Beeinträchtigungen, unter denen der Getötete litt, hatten keine Einschränkung des Notwehrrechts des Polizeibeamten zur Folge. Es lässt sich schon nicht mehr klären, ob sich der Geschädigte überhaupt in der Tatsituation in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Zum anderen war der betreffende Beamte erst seit dem 1. Oktober 2018 auf der Polizeiwache in Bad Oldesloe eingesetzt und kannte den Geschädigten noch nicht. Das Verhalten des Geschädigten bis zu der tödlichen Schussabgabe ließ für den Beamten eine psychische Erkrankung und die Möglichkeit einer dadurch bedingten Schuldunfähigkeit nicht erkennen. Zudem hätte der Polizeibeamte dem Angriff auch nicht ohne ein ganz erhebliches eigenes Risiko, das er nicht eingehen musste, ausweichen können.
Bezüglich aller sechs an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten (vier Beamte des Polizeireviers Bad Oldesloe, zwei Beamte der Polizeistation Bargteheide) hatte sich aus einem Video, das ein Zeuge vom Balkon seiner Wohnung unmittelbar nach der Schussabgabe gefertigt hatte, ein Anfangsverdacht wegen unterlassener Hilfeleistung ergeben.
Die Ermittlungen haben diesen Anfangsverdacht nicht bestätigt. Ausweislich der von der Staatsanwaltschaft eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten hatten die Polizeibeamten aufgrund der Art und der Schwere der inneren Verletzungen des Geschädigten keine Möglichkeit, erfolgversprechende Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten. Die Beamten haben daher durch die sofortige Anforderung eines Rettungswagens die einzigen ihnen verbleibenden Rettungsmaßnahmen vorgenommen. Erste-Hilfe-Maßnahmen sind von ihnen erwogen, aber zutreffend als nicht durchführbar bzw. sehr schnell als aussichtslos erkannt worden.
Das Ermittlungsverfahren ist daher mit Blick auf alle sechs an dem direkten Einsatz beteiligten Polizeibeamten gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.
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