POL-HL: HL-St. Lorenz Stark alkoholisiert durch Lübecks Straßen
Lübeck (ots)
Ausreichend zu trinken bei hochsommerlichen Temperaturen wie am vergangenen Wochenende wird von jedem Experten empfohlen. Entscheidend ist jedoch, welche Art von Flüssigkeit man zu sich nimmt - Alkohol sollte es jedenfalls nicht sein. Eine verantwortungslose Lübeckerin und ein Lübecker haben in diesem Punkt noch erheblichen Fortbildungsbedarf: Bei einer Verkehrskontrolle und einem Verkehrsunfall zeigte das Atemalkoholmessgerät Werte von 3,58 und 2,54 Promille an.
In der Nacht zu Samstag (19.06.2021) fiel gegen 00:10 Uhr ein 33-jähriger Mann durch starken Alkoholgeruch und seinen schwankenden Gang auf einem Tankstellengelände in der Schwartauer Allee auf. Er setzte sich in einen Mercedes- Sprinter eines großen Paketzustellungsunternehmens und fuhr davon. Zeugen informierten die Polizei. Kurze Zeit später konnte das Fahrzeug von Beamten des 2. Polizeireviers gestoppt werden. Der anschließend durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen vorläufigen Wert von 3,58 Promille. Daraufhin wurde dem Lübecker eine Blutprobe entnommen, der Führerschein sichergestellt und jegliche Weiterfahrt untersagt. Gegen ihn wird wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr ermittelt.
Ebenfalls am Samstag, gegen 18:05 Uhr, befuhr eine 42-jährige Lübeckerin mit ihrem Opel Astra den Kreisverkehr an der Lohmühle. Dabei kam sie nach rechts von der Fahrbahn ab, überfuhr zwei Verkehrszeichen und blieb schließlich an einem Verkehrsschild des Fußgängerüberwegs im Einmündungsbereich der Friedenstraße stehen. Ihr Fahrzeug wurde erheblich im Frontbereich beschädigt und musste abgeschleppt werden. Der Gesamtsachschaden beläuft sich auf circa 5500 Euro. Die 42-Jährige blieb unverletzt.
Während der Unfallaufnahme stellten die Beamten starken Atemalkoholgeruch bei der Lübeckerin fest. Der Alkoholtest erbrachte Klarheit: 2,54 Promille. Wie im ersten Fall wurde der Frau eine Blutprobe entnommen, der Führerschein sichergestellt sowie die Weiterfahrt untersagt. Sie muss sich wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs verantworten.
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