POL-ME: Trunkenheitsfahrt, Unfall und Widerstand - Velbert - 1902112
Mettmann (ots)
Am frühen Samstagmorgen des 16.02.2019, gegen 05.30 Uhr, kam es auf dem Tulpenweg in Velbert-Birth zu einem Verkehrsunfall mit geringem Sachschaden. Ein 19-jähriger PKW-Fahrer aus Solingen befuhr die Straße mit einem schwarzen PKW Opel Meriva. In Höhe des Hauses Nr. sieben prallte der rechte Außenspiegel des Opels gegen den linken Außenspiegel eines geparkten silbergrauen PKW Volvo S40. Dadurch entstand Sachschaden in einer geschätzten Gesamthöhe von 1.000,- Euro.
Die zur Unfallaufnahme gerufene Velberter Polizei stellte dabei fest, dass der 19-jährige Opel-Fahrer erkennbar unter Alkoholeinfluss stand. Ein durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von rund 1,4 Promille (0,7 mg/l). Deshalb wurde ein Strafverfahren gegen den jungen Fahrer eingeleitet, zur Beweisführung die ärztliche Entnahme von gleich zwei Blutproben angeordnet und durchgeführt, da der Beschuldigte so genannten Nachtrunk (Alkoholaufnahme nach dem Unfall) behauptete. Gegen diese polizeilichen Maßnahmen leistete der 19-Jährige aktiven Widerstand, weshalb die Blutprobenentnahme unter Zwang erfolgte. Der Führerschein des jungen Mannes wurde gegen dessen Widerspruch beschlagnahmt. Die Fahrzeugschlüssel des Opels stellten die Beamten zur Verhinderung weiterer Straftaten sicher.
Unabhängig von dem in diesem Fall festgestellten hohen Promillewert und dessen besonderer Strafbarkeit, weist die Polizei in diesem Zusammenhang noch einmal alle jungen Fahrzeugführer ausdrücklich auf die 0,0-Promille-Grenze hin, welche für Fahranfänger in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt. Wer als solch ein junger Fahrer bei Verstößen (auch ohne Unfall) erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200,- bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet. Dann gilt auch die Null-Promille-Regel weitere zwei Jahre. Außerdem gelten natürlich auch die weiteren allgemeinen Promillegrenzen, die ein Fahrverbot und Geldbußen ab 0,5 Promille sowie Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille) vorsehen.
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