POL-ME: Junger Fahrer unter Alkoholeinfluss kam von der Straße ab - Velbert - 1910038
Mettmann (ots)
Am späten Mittwochabend des 09.10.2019, gegen 23.45 Uhr, befuhr ein 19-jähriger Mann aus Mettmann, mit einem anthrazitfarbenen PKW Audi A3, den Flandesrbacher Weg (L 426) in Velbert-Mitte, aus Richtung Wülfrath kommend, in Fahrtrichtung A44. In einer übersichtlichen Linkskurve, nur wenige Meter vor der Kreuzung Flandersbacher Weg / Heiligenhauser Straße (B227) / A44, verlor er auf regennasser Fahrbahn die Kontrolle über den PKW. Der Wagen kam nach rechts von der Fahrbahn ab. Über den rechten Bordstein und Gehweg hinweg fuhr der Audi in eine angrenzende Böschung, wo er im Unterholz nicht unerheblich beschädigt zum Stillstand kam. Der 19-jährige Audi-Fahrer und eine gleichaltrige Beifahrerin aus Mettmann blieben dabei nach eigenen Angaben unverletzt. Der an Bordstein, Böschung und am Firmenfahrzeug entstandene Gesamtsachschaden summiert sich nach ersten Schätzungen auf mindestens 3.000,- Euro.
Bei der polizeilichen Unfallaufnahme stellte sich heraus, dass der 19-jährige Unfallfahrer unter Alkoholeinfluss stand. Ein an Ort und Stelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab mit einem Wert von knapp 0,7 Promille (0,34 mg/l) eine Alkoholisierung, die in Verbindung mit einem Verkehrsunfall schon im Normalfall zum Verdacht einer Verkehrsstraftat geführt und entsprechende Folgemaßnahmen von Polizei und Justiz zur Folge gehabt hätte. Der 19-jährige Mettmanner durfte als junger Fahrer in der Probezeit und unter 21 Jahren überhaupt nicht unter Alkoholeinfluss stehen (0,0 Promille).
Die Velberter Polizei leitete gegen den 19-Jährigen ein Strafverfahren nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke) ein. Sein nur etwas mehr als ein Jahr alter Führerschein wurde sichergestellt. Dem Beschuldigten wurde parallel dazu ausdrücklich und bis auf weiteres jedes Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge untersagt. Der beschädigte Audi wurde von einem beauftragten Unternehmen aus der Böschung geborgen und abtransportiert.
--- Hinweis an die Medien ---
Unabhängig von dem in diesem Fall festgestellten Promillewert und dessen besonderer Strafbarkeit, weist die Polizei in diesem Zusammenhang auch noch einmal alle jungen Fahrzeugführer ausdrücklich auf die allgemeine 0,0-Promille-Grenze hin, welche für Fahranfänger in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt. Wer als solch ein junger Fahrer bei Verstößen (auch ohne Unfall) erwischt wird, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 200,- bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen in der Regel zwei Punkte im Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200,- Euro angeordnet. Dann gilt auch die Null-Promille-Regel weitere zwei Jahre. Außerdem gelten, wie im aktuell vorliegenden Fall, natürlich auch alle weiteren allgemeinen Promillegrenzen, die ein Fahrverbot und Geldbuße ab 0,5 Promille sowie Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille) vorsehen.
In § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) Absatz 1 heißt es: Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
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