POL-ESW: Pressemeldung
Eschwege (ots)
Polizei Eschwege
Fahren ohne Fahrerlaubnis; Benutzen eines "Hoverboards" ohne Zulassung
Am Montagnachmittag fiel einer Streife aus Eschwege ein Jugendlicher auf, der mit einem sog. elektromotorbetriebenen "Hoverboard" oder auch "Balanceboard" genannt in der Goldbachstraße in Eschwege unterwegs war. Als die Beamten den Jugendlichen einer Kontrolle unterziehen wollten, flüchtete dieser, konnte aber später am Nachmittag gg. 15.35 Uhr erneut an ähnlicher Stelle angetroffen werden. Diesmal konnte sich der Jugendliche, ein 15-jähriger aus Eschwege, nicht der Kontrolle entziehen. Der 15-jährige muss sich nun wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und darüber hinaus wegen Fahren ohne Zulassung und ohne Versicherungsschutz verantworten, da das "Hoverboard" ein fahrerlaubnis- und zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug darstellt.
In diesem Zusammenhang weist die Polizei darauf hin, dass diese mit Elektromotor betriebenen Fahrzeuge in aller Regel bauartbedingt schneller als 6 km/h fahren können und somit verkehrsrechtlich als fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug gelten. Damit unterliegen diese einachsigen Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Steuerung durch Gewichtsverlagerung auch als "Mini-Segway" bezeichnet werden, auch allen weiteren gesetzlichen Bestimmungen.
Das "Hoverboard" ist aufgrund seiner besonderen Beschaffenheit nicht als Zweirad anzusehen, so dass gem. den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnisklasse B erforderlich ist, um diese Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb zu nehmen. Darüber hinaus liegen dann aber in aller Regel auch Verstöße gegen die Zulassungspflicht und die Versicherungspflicht vor, da Kraftfahrzeuge mit regelmäßigen Standort im Inland zum Verkehr zugelassen und haftpflichtversichert sein müssen. Da die handelsüblichen "Hoverboards" aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit und ihrer Ausstattungsmerkmale (keine Beleuchtung, keine Bremsen, keine Fahrzeug-identifikationsnummer) von vornherein nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, liegt für diese Kraftfahrzeuge regelmäßig keine Betriebserlaubnis vor, die für ein ordentliches Zulassungsverfahren zwingend notwendig ist. Damit ist das "Hoverboard" von vorherein nicht zulassungsfähig. Hinzu kommt, dass diese Kraftfahrzeuge dann auch der Steuer unterliegen und ein Betreiben der nicht zugelassenen Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr einen Verstoß nach der Abgabenordnung nach sich zieht.
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