POL-DO: 350 Straftaten mit Messern und anderen Stichwaffen in Dortmund
Dortmund (ots)
Lfd. Nr.: 0062
Seit dem 1. Januar 2019 zählt die Polizei in Nordrhein-Westfalen jedes bei einer Straftat eingesetzte Messer. In Dortmund und Lünen registrierte das für beide Städte zuständige Polizeipräsidium Dortmund im Jahr 2019 (Januar bis November) insgesamt 350 Fälle, bei denen die Tatverdächtigen ein Messer oder andere spitze und scharfe Gegenstände als Tatwaffe verwendeten.
- In 91 Fällen setzten die Tatverdächtigen durch das Waffengesetz verbotene Messer ein. Das sind zum Beispiel Fall- und Springmesser, Butterflymesser oder Faustmesser.
- In 239 Fällen - und damit in den meisten Fällen - verwendeten die Tatverdächtigen andere Messer wie zum Beispiel Küchen- oder Taschenmesser.
- In 20 Fällen waren es sonstige Stichwaffen wie Brieföffner, Scheren oder Schraubendreher, die ebenfalls schwere Verletzungen verursachen können.
Täter verwendeten Stichwaffen nicht allein bei Raubüberfällen, sondern auch, um sich während einer Auseinandersetzung in einem Streit durchzusetzen oder zu verteidigen. Das Waffengesetz schränkt das Mitführen und den Transport von Messern und anderen Waffen stark ein, um Straftaten zu verhindern. Das Mitführen eines verbotenen Messers ist strafbar.
Dortmunds Polizeipräsident Gregor Lange warnt vor den schwerwiegenden Folgen einer Straftat mit einem Messer: "Das Führen von derartig gefährlichen Waffen ist nicht ohne Grund in der Öffentlichkeit verboten. Wer in einer Auseinandersetzung ein Messer einsetzt, kann schnell und ungewollt die Kontrolle verlieren und für sehr schwere Verletzungen oder sogar ein Tötungsdelikt verantwortlich sein."
Erkennen Polizisten in einem Einsatz ein Messer in der Hand eines Tatverdächtigen, gilt sofort das Gebot Eigensicherung. Um sich selbst und auch andere Beteiligte zu schützen, sind Polizisten berechtigt, die Dienstwaffe einzusetzen.
2019 stellte die Polizei außerdem 309 Messer und Hieb- und Stoßwaffen wie z.B. Dolche, Degen oder Teleskopschlagstöcke sicher. Sie wurden verbotswidrig in der Öffentlichkeit mitgeführt. In einem einfachen Fall ist eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro fällig.
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