POL-DO: Polizei stellt Raser-Auto sicher - geflüchteter Fahrer will Diebstahl des VW anzeigen
Dortmund (ots)
Lfd. Nr.: 0137
Mit mehr als 80 km/h (bei erlaubten 30 km/h) flüchtete in der Nacht zu Sonntag (9.2.2025) ein zunächst unbekannter Autofahrer auf dem Dortmunder Wall vor der Polizei. Der 23-Jährige war so freundlich, der Polizei später bei den Ermittlungen zu einer Verkehrsstraftat zu helfen.
Der Einsatz begann um 00.50 Uhr mit einem ersten wichtigen Zeugenhinweis auf einen VW T-Cross, dessen Insassen Alkohol konsumieren und mit riskantem Fahrstil über den Wall fahren würden. Ein Streifenteam erkannte den VW am Schwanenwall und gab mit Blaulicht und dem blinkenden Schriftzug "Halt- Polizei" deutlich wahrnehmbare Anhaltenzeichen.
Die Insassen des verkehrsbedingt langsam vorausfahrenden Autos blickten sich immer wieder um, sodass davon auszugehen war, dass der sie verfolgende Streifenwagen für sie keine optische Täuschung war. Im Bereich Schwanenwall / Geschwister-Scholl-Straße wendete der T-Cross-Fahrer, beschleunigte stark und missachtete das Rotlicht einer Ampel.
Mit hohem Tempo raste er davon. Am Adlerturm bog der Fahrer vom Wall in die Kleppingstraße. Dabei gefährdete er einen Autofahrer, der stark bremsen musste, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Der Autofahrer erblickte den T-Cross kurz darauf in der Betenstraße und verständigte die Polizei. Auch seine Aussagen sind wichtig für die weiteren Ermittlungen.
Polizeibeamte überprüften den geparkten, verlassenen und verschlossenen VW in der Betenstraße und erhielten bei den ersten Ermittlungen zum Eigentümer des Leihwagens bereits Hinweise zur Identität und Anschrift des Dortmunders.
Als Polizisten ihn im Laufe der Nacht an seiner Anschrift in Oespel antrafen und zur Rede stellten, wollte er den geliehenen VW als gestohlen melden. Die eigenen Angaben und die Zeugenaussagen ließen den Schluss zu, dass er am Steuer des von der Polizei sichergestellten - und angeblich gestohlenen - Autos saß.
Im Gegenzug bietet die Polizei ihm umfangreiche Ermittlungen: Dabei geht es um die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Strafgesetzbuch), Teilnahme an einem verbotenen Rennen (§ 315d), einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (Rotlichtverstoß) und gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz (Ruhestörung).
Über die finanziellen Konsequenzen entscheidet die Justiz. Welche Kosten die Hamburger Verleihfirma für die Herausgabe des Autos beim Abschleppunternehmen oder einen etwaigen Verdienstausfall in Rechnung stellt, ist nicht bekannt.
Aber vielleicht teilt der 23-Jährige der Öffentlichkeit über seinen Social-Media-Account (den er für die Fahrten über den Wall nutzt) mit, warum sein Verhalten teuer, sinnlos und gefährlich ist.
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