POL-DO: Zwei Raubstraftaten in der Nähe des Westparks - Polizei nimmt zwei Tatverdächtige fest
Dortmund (ots)
Lfd. Nr.: 0335
Die Polizei hat am Mittwochabend (9. April) im Bereich des Westparks zwei Räuber festgenommen. Bei der Tat wurden drei Personen zum Teil schwer verletzt.
Nach bisherigen Ermittlungen raubte ein 24-Jähriger gegen 20:45 Uhr einen 48-Jährigen in einer Wohnung an der Rheinischen Straße aus. Der Räuber verletzte den 48-Jährigen mit einem Messer schwer und bedrohte ihn mit einer echt aussehenden Schusswaffe. Anschließend durchsuchte er die Wohnung und flüchtete. Ob der Räuber Beute gemacht hat, ermittelt die Polizei derzeit. Nach Zeugenaussagen soll der 24-Jährige sich bereits am Nachmittag mit einer Schreckschusspistole in der Nähe des Westparks aufgehalten haben. Die Polizei fahndete nach dem Tatverdächtigen.
Während die Polizei den schweren Raub auf der Rheinischen Straße aufnahm, kam es im Westpark zu einem weiteren Raub. Ein 28-jähriger Deutscher schlug einen 32-jährigen Dortmunder und raubte ihm die Geldbörse. Die Polizei nahm den Räuber im Westpark sofort fest.
Der Festgenommene gab gegenüber der Polizei aber an, dass der 24-jährige Räuber aus der Rheinischen Straße ihn durch einen Schuss aus einer Schreckschusspistole verletzen wollte. Nach bisherigem Ermittlungsstand blieb der 28-Jährige unverletzt.
Wenig später wurde ein Rettungswagen zu einem medizinischen Notfall in einer Wohnung in der Friedrichstraße gerufen. Die Polizei war auch vor Ort, identifizierte den 24-jährigen als Tatverdächtigen für den Raub von 20:45 Uhr und nahm ihn vorläufig fest. Aufgrund des medizinischen Notfalls wurde der 24-Jährige in ein Krankenhaus gebracht. In der Wohnung stellte die Polizei unter anderem eine täuschend echt aussehende Schreckschusspistole sicher.
Den 24-jährigen Räuber erwartet ein Strafverfahren unter anderem wegen schweren Raubes und versuchter, gefährlicher Körperverletzung. Den 28-jährigen Räuber aus dem Westpark erwartet ein Strafverfahren wegen schweren Raubes. Derzeit prüft die Polizei, ob gegen beide Personen Haftgründe vorliegen.
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