PD Main-Taunus - Polizeipräsidium Westhessen
POL-MTK: Verkehrskontrollen zur Fastnachtszeit
Hofheim (ots)
Auch wenn in diesem Jahr über die Fastnachtszeit viele Veranstaltungen nicht stattfinden werden, sorgt die Polizei Westhessen in diesen Tagen für Sicherheit im Straßenverkehr.
Nach wie vor gilt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit schwerwiegenden Folgen ist. Aus diesem Grund werden die Beamtinnen und Beamten ein besonderes Augenmerk auf die Fahrtüchtigkeit von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern werfen.
Wer sich ans Steuer eines Autos setzt, sollte nur absolut nüchtern fahren. Zum Thema Alkohol und Straßenverkehr hier noch einmal die wichtigsten Fakten:
Für Führerscheinneulinge in der Probezeit und alle unter 21 Jahren gilt grundsätzlich die 0,0-Promille-Grenze. Für alle anderen kann aber bereits ab 0,3 Promille der Führerschein in Gefahr sein. So muss man bei einem Unfall oder Ausfallerscheinungen auch bei diesem Wert mit einem entsprechenden Strafverfahren rechnen. Genau wie bei der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille. Hier heißt es dann: Blutentnahme und Führerschein weg - hinzu kommen Punkte in Flensburg und eine teure Geldstrafe. Ab 0,5 Promille begeht man schon eine Ordnungswidrigkeit. Mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot sind die Folge. Restalkohol am nächsten Morgen: Wer nach einer durchgefeierten Nacht nur ein paar Stunden schläft, hat am nächsten Morgen unter Umständen noch Restalkohol im Blut, denn der Körper baut durchschnittlich nur etwa 0,1 Promille pro Stunde ab. Gerät man damit in eine Kontrolle, kann das unangenehme Folgen haben. Im Zweifel sollte man am Morgen das Auto lieber stehen lassen. Auch Drogen wie Cannabis, Ecstasy und andere illegale Substanzen werden von den Polizisten bei Verkehrskontrollen erkannt. Den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern drohen hier neben dem Verlust der Fahrerlaubnis auch noch eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes.
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